Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
137
Einzelbild herunterladen
 

137

Auch die Taube ist gemein; wer sie schützt und nährt, mag sie neh-men mit Recht".')

Selbstverständlich ist auch dem Wildbann entzogen' alles in einemThiergarten eingeschlossene Wild; denn dies gehört so wenig zur Jagd alsder Vogel im Bauer?')

Und während einerseits das Fangen des Wildes lediglich mit Hunden(rückon) zu eigenem Bedarf, als schwacher Ueberrest der Jagdfreiheit, ineinigen Gegenden noch erlaubt war,") so ward dafür anderwärts auch nochder bisher jedem freigelassene Vogelfang als Bestandtheil des Wildbanneserklärt, und nur der mit dem Wildbanne Belehnte, gewöhnlich nur der Adel,durfte einen Vogelherd anlegen und sich sonst des Vogelfanges bedienen.

Weil aber regelmäßig nur der Adel mit dem Wildbanne beglücktwurde, so hat der Volkswitz und Aerger hierüber in einem komischen undabsichtlich zweideutigen Sprüchlein sich Luft gemacht:Wo Edelleute sind, dasind auch Hasen", sowie nicht minder in dem Reime:

Als Adam reuth' und Even spann,

Wo war denn da der Edelmann?"^)

Sehr bezeichnend äußert sich auch über die Ausdehnung des WildbannesKrcittmayr in seinen Anmerkungen zu den bayerischen Gesetzen:')

Hätte man an Mäusen, Ratten, Würmern, Schlangen, Schnecken,Heuschrecken, Mücken und Maikäfern so viel Profit und Lustbarkeit, wie anandern wilden Thiercn gefunden, so wären sie ebenfalls schon lange mit zumJagdregale gezogen worden".

Der Ausdehnung des Wildbanncs auf alles nur einigermaßen jagd-bare Gethier gegenüber hielt man, durch die Noch gezwungen, daran fest,daß die gemeinschädlichen Thiere, als vorzugsweise Füchse, Wölfe, Bären,nicht im Wildbanne stehen; ihnen war keine Friede gesetzt und darum warensie für Jedermann jagdbar. Das war also zuletzt die einzige freie Bürschder deutschen Männer. Wegen Ueberhandnahme dieser dem übrigen Wild-stande so schädlichen Ranbthiere waren zur karolingischen Zeit sogar eigeneWolfsjäger aufgestellt.

Dagegen gehörte der Marder, obwohl ein bösartiges Ranbthier, wohlwegen seines kostbaren Pelzes, sodann Falken, Ottern, Biber in den Wild-bann, wenn auch hinsichtlich der beiden letztgenannten die Beobachtung einergewissen Hegezeit nicht vorgeschrieben war. Dieses Gethier gehörte zursogen, niedern Jagd, theils wegen der Unbedeutendheit des Jagdgewinnes,theils wohl auch wegen der Unsicherheit, ob Ottern und Biber über-

») Rößler I 140. b) Runde § 158. e) Grimm. DRA. S. 250. 6) Simr.Nr. 74. s) Kreittmayr u. Spr. S. 154. k) Mittermaier I S. 506.