Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
138
Einzelbild herunterladen
 

138

Haupt noch zum jagdbaren Wilde und nicht vielmehr in das Bereich derFischerei gehörten.

Wildschwein und Eichhorn aber sind Gäste, darum hat JedermannRecht daran außer auf fremdem Boden.")

Wer mit dem Wildbanne belehnt war, durfte auch hegen, d. h. dasWild auf jagdnräßige Weise Pflegen; und einerseits um den Austritt desWildes in fremde Jagdbezirke zu verhüten, andererseits um die Grenznach-barn vor Wildschaden zu wahren, stand dem Jagdberechtigten die Befuguißzu, den Wildpark einzuhegen:

Wer darf jagen,

Der darf auch Hagen".

Ueberhaupt wurden mannigfache Vorschriften die Erhaltung eines derBodenkultur nicht schädlichen und doch zahlreichen Wildstandes bezielendeVorschriften hinsichtlich der Hegezeit und ähnl. erlassen:man muß derKalbzeit ihr Recht lassen", und ein churbayerisches Dekret von 1673 schreibtfür größere Hofmarken die Aufstellung eines gelernten und gebrödeten Jägersmit gehöriger Besoldung vor, damit ein solcher nicht wie ein Thrazier vomRaube lebe und dadurch der Nachbarschaft zur Last falle"")

Wenn nun auch den Herren in Deutschland nicht allenthalben gelungenist, die ganze Jagd als Regal zu behandeln und so sich anzueignen, so wurdedies doch in Ansehung des Hochwildes d. i. der Hirsche erzielt. Weil aberdie Ausübung der peinlichen Gerichtsbarkeit dem Landesherrn, nicht auch demPatrimonialgerichtsherrn zukam, und zugleich die hohe Jagd regelmäßig einausschließliches Recht des Landesherrn blieb, so gab dies Anlaß zu demReimspruche:

Wohin der Hirsch mit dem Fange(d. i. Netze zum Fangen),

Dahin gehört der Dieb mit dem Strange".

Sinnverwandt hiemit ist das Sprichwort, daß der Forst soweit geheals das Strafgericht, und drückt nur insoferne mehr aus, als das landes-herrliche Jagdrecht sich nicht gerade immer auf das Hochwild beschränkte,sondern häufig die gesummte Jagdausübung in Anspruch nahm.

Bei genau abgegrenztem Wildbanne mußte die Verfolgung des nochnicht auf kennbare Art in Besitz genommenen Wildes an der Grenze desRcvieres beendigt werden, denn nur solange das Wild noch im Bann ist,gehört cs dem Herrn noch an.

Die Eingriffe in fremdes Jagdrecht zog von jeher Ahndung nach sich;doch wagte inan bei der unverkennbaren Vorliebe des freien Mannes für die

a) Ortloff (Eisenach, 751. 111.) b) Kreitmayr S. 154.