Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
135
Einzelbild herunterladen
 

135

Die muß uns aber doch gemeinsam sein;

Könnten sie uns auch den SonnenscheinVerbieten, nicht minder Wind und Regen:

Man müßt' ihnen den Zins in Gold abwägen".

Der Gedanke blieb aber immer lebendig, daß das fließende WasserGesammtcigenthum sei, das Jeder benützen könne, ohne Zins und Zoll zahlenzu müssen, sofcrne er nicht Schiff noch Brücke braucht; denndie Gerittenenund Gehenden geben Nichts".') Und mit Bezug auf die Uebergriffe derFürsten sagt ^Zrioola von Jßleben: es sei ein gemein Sprichwort:VonEngeln und Fischen sei nicht gut predigen", weil man von den einen sowenig zu sehen bekomme,, als von den andern (d. i. den Fischen in öffent-lichen Gewässern, auf die die großen Herren allein Anspruch machen wollen).

Mit dem Benützungsrechte an Gewässern, insbesondere den größerenhängen die deichrechtlicheu Bestimmungen zusammen.

In allen Deichordnungen gilt der Grundsatz, daß Deich und Land zu-sammengehöret, d. h. daß derjenige deichpflichtig ist, dessen Eigenthum durchdie überströmende Wasserfluth gefährdet ist. Gleiches sagt der Spruch:demdas Erbe ist, der muß den Deich deichen;in welcher Feldmark eines Man-nes Acker liegt, da soll er seinen Deich beweisen",") so daß also die Deich-pflicht ob ihrss engen Zusammenhanges mit dem Besitze des deichpflichtigenLandes die Natur einer wahren Reallast an sich trägt.

Da aber zur durchgreifenden Sicherheit des Uferlandes gemeinsamesZusammenwirken unumgänglich nothwendig ist, so ward die Bestimmung ge-troffen, daß die Vernachlässigung der Deichpflicht ob der hiedurch herbei-geführten gemeinen Wassergefahr für alle Grundnachbarn nach dem sogen.Spatenrechte mit dem Verluste des deichpflichtigen Landes bestraft werdensolle:

Wer nicht kann deichen,

Der muß weichen";

und:kein (durch die Wasserfluth gefährdetes) Land ohne Deich, sowie hin-wieder kein Deich ohne Land".°)

Ueber wessen Deich zwischen Sommerstag und gleicher Nacht (aogui-uootäum) das salzige Wasser eindringt, den theilt und treibt man vom Lande,wenn er binnen Jahr und Tag den Schaden nicht geheilt und die Bußebezahlt hat. °')

Weniger aus finanziellen Rücksichten, als vielmehr aus wohlverstandenemInteresse für eine gedeihliche Wald- und Forstkultur hat sich nach und nach

L) Rößler II 375. 146. b) Westphal. IH 1744- Runde § 115. ä) Richt-hofen 417 § 19.