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der Acker dem ursprüngliche» Grundeigenthümer; wer sich auf der Oedungeines Herrn niederläßt, muß ihm auch einen Theil der Frucht wieder gebenund durch die Fruchtabgaben muß sich Boden und Zins abtragen.
Ein Glossator des Sachsenspiegel erwähnt auch der Thatsache, daß diealten Deutschen gewohnt waren, wüste Felder gegen geringen Erbzins zumAnbau den Kolonen zu überlassen, und der Sachsenspiegel selbst räumt demDorfsherrn das Recht ein: „wo Gebauern ein Dorf von Neuem besetzenvon wilder Wurzel, die neu geschaffenen Bauergüter als erbzinsig oder zehent-pflichtig zu betrachten, wenn gleich die Bauern nicht dazu geboren sind".")
Da nun auch noch der fromme Sinn der Landbebauer sich zu Gabenan die Kirche herbeiließ, die ursprünglich zwar freiwillige Spenden, in derZeiten Lauf förmliche Lasten, Zehentpflichten geworden sind, so mag wohl dieBelastung der Bauergüter mit solchen Leistungen die allgemeine Regel gebil-det haben: „und wo nur der Pflug hingeht, davon hat der Zehentherr diezehnte Garbe", denn „alle Aecker geben Zehent; es sei denn, daß Einerwisse, womit er sich der Zehentpflicht erwehren könne".")
Alle diese uranfänglichen Liebesgaben, späteren Pflichtzehenten mannig-fachster Art bildeten nachgerade eine ganz artige Einnahmsquelle für dieKlerisei, daher es wohl auch heißt: „Kein Mißwachs sei sogroß, die Pfaffenhätten doch Wein und die Elstern Nüsse". °)
Es scheint übrigens nicht unwahrscheinlich, daß zur Aufmunterung derLandleute in Kultivirung öder Strecken für einige Zeit Zins- und Zehent-freiheit versprochen ward, daß aber diese Vergünstigung überall da nicht Platzgreifen sollte, wo nur irgend eine Spur bereits stattgehabter Kultur sichzeigte; darauf will der Spruch Hinweisen: „wo sichtig Ackermaß (Ackerfurche)vorhanden, das solle nicht für Neubruch gehalten werden".")
Es ist wohl anzunehmen, daß in Einhebung der Zehentgabe einegewisse Gleichmäßigkeit angestrebt worden ist, denn Keiner soll mehr Rechthaben als der Andere, wenn es sich um seine Zehentpflicht handelt; gleich-wohl scheint allenthalben eine Ausnahme zu Gunsten der Pfaffen anerkanntgewesen zu sein: „denn Pfaffen geben einander keinen Zehenten"; eine Aus-nahme, die sich mit Rücksicht auf die ursprüngliche Entstehung der Zehent-gaben und der später hieraus entstandenen Pflichten zur Genüge erklärt.Deshalb bleiben die Pfaffen mit der Zehentlast verschont, obwohl sonst jedeThätigkeit eines Pfaffen zur Begründung eines Anspruches auf irgend eine
->) Meckbach S. 909. l>) Grimm. W. III 449. o) Simrock Nr. 7033.ä) vom „Neubruch" (auch Rottland) d. i. einem seit Menschengedenken nicht bear-beiteten Grundstücke ist der „Aufbruch" d. i. die Erneuerung der Cultur eines längereZeit nur ode oder Brach gelegenen Ackers zu unterscheiden.