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Deutsche Rechtssprichwörter
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betreten, vom Förster gepfändet wurde, der konnte von dem später etwa be-gegnenden Forstmeister ob des gleichen Frevels noch einmal jedoch nie höher,als um ein Viertel Weins gepfändet werden; doch sollte diese doppelteAhndung nicht in umgekehrter Weise statthaben und der vom Forstmeistergepfändete Bauer vom Förster nicht abermals belästiget werden können.

lieber die Beschädigungen der Wälder finden sich in den Weisthümerndie allermannigfaltigsten Bestimmungen; doch dahin stimmen alle überein, daßder Forstfrevel an sich nicht als Diebstahl angesehen werden solle:Dieweilder arme Mann haut, so ruft er und dieweil er aufladet, so beutet d. h.wartet er und ist vollends das Rad dreimalen umgegangen, so hat der För-ster keine Macht mehr zu rügen";'') abergehauen Hol; d. i. bereits gefälltesund bearbeitetes Holz genommen ist Dieberei".

Bei Flurbeschädigungen durch Thiere findet eine Beschränkung desPfändungsrechtes zu Gunsten aller Faselthiere statt.Alles Zielvich istgefreit, geht es dem Manne zu Schaden, er darf es nur mit einem Som-merladen aus dem Korne treiben".") Um seines gemeinen Nutzens willenwar der Hengst gerade so frei wie der Farre d. i. der Zuchtstier; es warnur erlaubt, sie mit einer kleinen Gerte, sohin mit möglichster Schonung ausdem Garten zu treiben und zwardas erstemal drei Raine weit, das zweit-mal sechs Raine weit; kommt er aber zum drittenmale, weil ihm die Weideso schmeckt, so soll ihm der Bauer auch zu trinken bringen";") auch dieSau führt ihre Ferkeln frei durch deö fremden Mannes Ackerland"'') undwohl wegen der Seltenheit der Farbe, die vielleicht auch das Kennzeichenveredelter Ra^e sein mochte, ist die Unverletzbarkeit der weißen Sau mitneun schneeweißen Ferkeln ohne Flecken statuirt: gehen diese in das Korn,man darf darauf nicht werfen noch schlagen, sondern sie nur über dieFurche"d. i. des Ackerlandes Grenze jagen und dann lassen gehen".")

Alles andere Vieh und so auch das gewöhnliche Pferd hatte gleichesRecht der Pfändung wider sich. Ueber die karge Behandlung des gepfän-deten Viehes bis zur Auslösung durch den Eigenthümer schreiben die Weis-thümer:Gepfändetes Vieh erhält ein Gelten mit steinen und ein Zeinen mitWasser"/) eine Bestimmung, die wohl nur im Interesse einer möglichstbeschleunigten Auslösung des gepfändeten Viehes durch die Eigenthümergegeben war.

Namentlich waren es Gänse, Enten, Tauben, die ein ganz besondersstrenges Recht der Pfändung über sich ergehen lassen mußten; nicht so die

a) Grimm. W. I 422. n. Grimm. DNA. S. 47. vgl. auch UngsrioNts.10. d) Grimni. W. I 758. e) Chabert 139, 3. ä) Grimm. W. III 807. e) Gr.DRA. S. 201. k) Schauberg I 58. 38. Grimm. W. I 137.