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Zürcher Stadtrecht: sobald ein Schuldner, der nicht Eigentümer der fürseine Schuld haftenden Liegenschaften war, in Konkurs gerieth und es dem-zufolge zur Geltendmachung des Pfandrechtes an solchen Liegenschaften kam,so trat für den wahren Eigentümer der verpfändeten Sache die sogen. Ge-schreiung ein. Als „Geschreiter" hatte er nur die Wahl zu ziehen oder zufliehen d. i. das Pfandobjekt durch Einlösung sich zu erhalten oder dasselbedem Gläubiger zu überlassen; elfteren Falles erlangte er durch die Berich-tigung der pfandweise gesicherten Schuld sein Gut pfandfrei zurück nebst alleneinem Pfandgläubiger gegen den Schuldner etwa zustehenden Rechten, anderenFalles verlor er zwar Eigeuthum und Nutzung seines Gutes, blieb er hiefürauch von jeder weitern Verbindlichkeit frei.
Ein vorzügliches Recht des Grundeigentümers liegt in der schon Ein-gangs erwähnten Pfändung, wodurch er einerseits den Vortheil leichterenBeweises des ihm zugefügten Schadens erlangt, andererseits aber in FolgeJnnehabeus des schädlichen Thiercs den zum Schadensersätze verpflichtetenEigentümer zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit zwingen kann.
Dieses Pfänduugsrecht steht Jedem zu, der ein rechtliches Interesse derNichtbeschädigung hat, denn „Jeder mag pfänden auf seinem Gute".
Woher die Beschädigung rühre, gilt gleich: „wenn das Vieh Schadenthut, wird es gepfändet, den Schaden soll der Mann gelten, ob man denSchaden zur Hand beweist, wie ihn die Bauern schätzen"; jeder Mann gibt6 Pfennige für jedes Stück zur Buße; und wer nicht auf rechtem Wegefährt, für jedes Rad soll er geben einen Pfennig Buße — und dazu nochden Schaden, wenn Saat darauf steht; auch dafür mag mau pfänden; undwehren sie sich, das Pfand zu geben wider Recht, man mag sie dann „beküm-mern" d. h. verfolgen mit dem „Gerüste".^)
Bisweilen mag die Anwendung des Pfändungsrechtes wohl auch inAnsehung unberechtigter Nutzung von Wäldern und Fluren stattgefundenhaben. Daß es nicht Jedem frei stand, in den Wald zu fahren und dortHolz zu fällen, wurde schon oben bei dem Almendegut erwähnt und magauch einer Bestimmung des Dinghofsrotel zu Marlei entnommen werden,wonach ausnahmsweise derjenige, so in den „Hart" d. i. die dem Klo-ster zugehörige Waldung fuhr, er sei arm oder reich, nicht gepfändet wer-den durfte.
Dem entgegen ist der Frevel an Reichswaldungen verboten und selbsteine zweimalige Ahndung gegen den Frevler nicht ausgeschlossen. Das Forst-personal in den Reichsforsten bestand aus einem Forstmeister und mehrerenihm untergebenen Förstern. Wer nun, im Walde auf unberechtigter Nutzung
s.) Sachs, spiegel- II 27 u. 47.