118
den meisten Ländern der Schweiz gemeines Recht doch mit der Erweiterung,daß statt des Blumcns auch das Vieh, das ihn ätzte, gepfändet wurde, gleich-viel, wem das Vieh gehörte.")
Und wie das Näherrecht der Verwandtschaft, so tritt nicht minderjenes der Gethcilen und der Nachbarn vor dem Rechte der Pfandgläubigerzurück, was der Spruch andeutet: „Satzung gehe vor Nachbarschaft".
Anlangend den Vorrang mehrerer Gläubiger, so entscheidet wie allent-halben auch hier bei gleichberechtigter Pfandschaft das Alter ihrer verbrieftenForderungen: die ältesten Pfandbriefe gehen vor, und auf den Beweis desAlters bezieht sich das Sprichwort: „Briefe seien besser als Zeugen", dadie Gezeugen sterben, so bleiben die Briefe immer stät; diese heißen Hand-festen, und an jeder Handfeste hilft der Todte so viel wie der Lebendige".")
Wenn nun auch die Hingabe eines Gutes zu Pfände unter Umständendas volle Eigenthum hieran zu Folge haben konnte, so war doch die langeDauer des Pfandverhältnisses d. i. eine etwaige Verjährung niemals Grundweder der Erlangung des Eigenthumes, noch auch des Erlöschens des Pfand-rechtes: „Versatz verjähret nicht".
Ging das Pfand in den Händen des Pfandgläubigers zu Grunde ohneVerschulden irgend Jemands durch Zufall, so geht das Pfand dem Pfand-gläubiger hiedurch ebensowohl verloren wie dem Schvldner das Eigenthumhieran: „Ein Haus, Ein Brand". Erst mit dem Eindringen des römischenRechts und mit dem Aufblühen der Assekuranzen ward der Grundsatz adop-tirt, daß das Pfandrecht an dem an gleicher Stelle wieder aufgebauten Hausevon selbst wieder auflebe.
Ein im Voraus schon anerkanntes und durch die Rechte dem Gläubi-ger eingeräumtes Sicherungsmittel ist jenes, welches zu Gunsten seiner Pacht-und Mietheforderung, dem Verpächter oder Vermiether an der eingebrachteuFahrhabe des Pächters oder Miethers zukommt, bis der rückständige Mieth-zins oder Pachtschilling bezahlt ist; „der fällige Hauszins fährt vor allemGelde" und die ganze Habe des Miethers gilt dem Vermiether als Pfand.Selbst die Ehefrau mit ihren Privilegirten ehefräulichen Rechten in Ansehungihrer Jllattenforderung muß dem klagenden Zinsherrn auf Grund seinesbevorzugten Pfandrechtes im Range ausweichen. „Hier gibt das Recht dasdas Pfand auch ohne des Herrn (d. i, des Eigenthümers Schuldners)Willen".
Ein eigcnthümlich verwickeltes pfandrechtliches Verhältniß fand sich im
a) Blumer III 94. Engelberg: „Die Gülten haben das Recht auf den Blumenoder was den Blumen geessen, zu grifen" und 8 weitere Belege, b) Kais. Frb. 539,38. kistor. S. 256.