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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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freien Willen, dem Gläubiger Gewähr und Sicherheit bietend für die seinerZeit richtige Erfüllung der vertragsmäßig eingegangenen Verbindlichkeit. Esleuchtet ein, daß ein vertragsmäßig bestelltes Pfand das einfachste und zu-gleich das beste Mittel ist, so daß sogar ein besonderer Reimspruch an dieseVorsicht gemahnet:

Wer borgt ohne Bürgen und Pfand,

Dem sitzt ein Wurm im Verstand".

Dabei war aber auch auf den Werth des Pfandes Rücksicht zu nehmen,denn:ein schlimmes Pfand fürwahr, das seinen Herrn nicht löset".")

Die Beachtung von Förmlichkeiten bei Entstehung dieser Art vonPfandrecht findet man auch hier nur in Ansehung liegenden Gutes:undso das Unterpfand ein Haus wäre, soll der Dorf- oder Stadtknecht'darausschneiden einen Spann, wenn Weinberg, so eine Rebe, wenn Acker, so haueer daraus eine Scholle, wenn eine Wiese, so einen Wasen und gebe diesdem Gläubiger, dadurch dieser den Angriff bekommt".")

Bei Verpfändung von Fahrhabe, sogen. Kisten- oder Faustpfand warso wenig wie bei der endgiltigen Veräußerung die Beobachtung irgend einerFörmlichkeit vorgeschrieben.

Auf der andern Seite erleichtert das Recht der eigenmächtigen Pfand-nahme oder Pfändung dem Eigenthümer Beweis und Ersatz seines Schadens.

Was das Pfandrecht in ersterwähnter Form, die Verpfändung, Satzungbetrifft, so gilt hier vor Allem der Grundsatz:Jeder borgt nur für undauf seine eigene Habe"; denn es braucht nicht einmal Bruder für den andernzu zahlen, noch viel weniger ein Fremder sein Hab und Gut wider seinenWillen für einen Andern als Pfandschaft zu geben.

Eine eigenthümliche Wirkung der Verpfändung liegt darin, daß beieingetretener Pfandschaft die Gebundenheit und Unveräußerlichkeit des liegen-den Gutes zurücktritt, sobald dieses einmal im Drange der Roth zu Pfandgegeben worden war; deshalb heißt es, daß Pfandschaft für fahrende Habegehalten werde, und auf diese Weise gehen die Gläubiger selbst vor dennächsten Freunden in den Kauf, so daß also auf diesem erleichterten Wegeder Veräußerung liegender GüterPfand oft Land gibt".

Wenn der Pfandschuldner in Entrichtung des Zinses säumte, fiel nachstrengem Rechte die Liegenschaft dem Gläubiger heim. Doch wurde häufigbedungen, daß in erster Reihe der Blumen, das ist der Jahresnuhen desUnterpfandes, und nur wenn dieser nicht mehr vorhanden war, das Grund-stück selbst für den Zins haften sollte. Im Laufe der Zeit wurde dies in

->,) Simrock Nr. 1212. b) Körte Nr. 4710. o) Grimm. DRA. S.113. 114.