115
künstlichen Vertheucrung der LebenSmittel vorzubeugen, denn „des KornesWerth darf man nicht theurer setzen, als Gott ihn setzte/) darum „soll auchNiemand kaufen Hopfen auf der Stange, Getreide auf dem Halme"/) —andrerseits ward aber diese Bestimmung getroffen, weil gewisse Sachen schonihrer äußern Erscheinung nach als unrechtmäßig erworbenes Gut in derHand des Verkäufers erscheinen mußten, und den Käufer schon um deswillenmehr oder minder als geflissentlichen Diebshehler kennzeichneten.
Nur in Ansehung der Juden gab es vor Zeiten eigenthümliche, siebegünstigende Bestimmungen: dem Juden konnte man nämlich nicht einmalerwiesenermassen gestohlene oder geraubte Gegenstände entweren, soferne ersie nur unter lästigem Titel, sohin z. B. durch Kauf, Tausch, aber nichtdurch Schenkung erworben hatte; es war ihm aber doch ebenso bestimmtverboten, auf nasse Häute, Kelche, Meßgewänder Geld zu leihen, weil solcheGegenstände in gemeiner Hand als unredlicher Erwerb zu vermuthensind; und aus ähnlichen Gründen ist wohl auch der Verkauf blutiger Kleideruntersagt.")
8) Pfandrecht.
277) Jedermann borgt auf seine Habe.
278) Pfandschaft wird für fahrende Habe gehalten.
279) Gläubiger gehen vor den nächsten Freunden in den Kauf.
280) Pfand gibt oft Land.
281) Satzung geht vor Nachbarschaft.
282) Das Alter gehet vor.
283) Die ältesten Briefe gehen vor.
284) Versatz verjähret nicht.
285) Pfand steht sich nicht selber los.
286) Ein Haus, Ein Brand.
287) Miethe geht vor andern Schulden.
^9 Richth. S. 123: „altera mormielr bor§s oxa Zina s^nollava. "OKamptzIII Saarbr. Landr. art. 1: „Pfandschafst für fahrend Haab gehalten wird. ^9 Ostfr.Landr. II 261 (573): „de Borger gaen vor den negesten stünden in den koep".2 °") Hort. vol. II tom. III S. 431: „Pfand gibt offt land". Stadtrecht von Celle93. Pist. 280. 88. Eisenh. 291. Offnes. Landr. II 269 (585): „sotto galt vorswotto. »-) Herd. vot. II tom. III S. 405. «) HUIebranä dir. 121. Simr. 1300.2°9 mitsbranä Hr. 120. ^) Grimm. W. III S. 272. ^«) 8srt. vot. II toin. IllS. 433. ^9 Westph. III 1941: „trnrs gelt vor auäoro sotmläsn.
a) Kling. 100, a. 1. b) Görlitz. I 388. 20. o) Grimm. DRA. S. 610.
8 *