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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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u) wer dem Andern Etwas leiht, soll ihm dieses wieder abverlangen, denn:Hand soll Hand wahren;")

b) was ein Mann dem Andern zur Hand reicht, soll ihm dieser wiedergeben, denn: Hand soll Hand wahren;'')o) der Ausleiher hat keine Ansprüche gegen denjenigen, an welchen diegeliehene Sache verkauft, verschenkt oder wie immer veräußert wurde,sondern muß bei dem Entleiher, im Todesfälle bei dessen Erben, stehenbleiben, denn: Hand soll Hand wahren.")

Außer diesen Fällen aber, in welchen das fahrende Gut nicht ohneWissen und Willen des Eigenthümers die besitzende Hand gewechselt hat,muß der Mann für alles, was er in seinen Geweren hatte nicht von Todes-wegen, welchen Falles ihn der Tobte gewähret, einen genügenden Gewährs-mann haben, wenn nicht derAnfangende" obsiegen soll. Keiner leihealso aus, was einem Andern eignet, weil er da nicht gewähren könnte; dennwollte der Eigenthümer die Sache bei dem Dritten ansprechcn, so würdedieser die zweite Hand, diese die erste d. i. die des Eigenthümers als Ge-währen rufen müssen, und so würde der Gewährsteller die Klage beweisen,statt sie entkräften; er würde unterliegen, da er die Währe (Gewährschaft)gebrochen:wer aber die Währe bricht, der soll mit dem Finger gestraftwerden, damit er sie gethan (gelobet)/')

Stets also muß der Gewähre antworten; er ist, wie schon der Wort-laut sagt, der Vertreter und Vorsprecher des gegenwärtigen Besitzers für dieWahrheit seiner Gewehre; sein Auftreten macht die eine Hand siegreich, dieandere verlustig, oder, wie ein Sprichwort sagt,er zieht das große Gerichtzum kleinen und das kleine zum großen"/)

Die Gewährspflicht dauert an sich ununterbrochen fort und springtvon einer Hand zur andern zurück; nur die nordischen Rechte lassen eineBeschränkung der Verfolgung eintreten:dritte Hand soll antworten"; dar-über hinaus soll keine Gewährschaft mehr gefordert werden: beim drittenVerkaufe soll sich sogar der Diebstahl lösen, d. h. die Sache nicht mehr alsgestohlen gelten, sohin auch ihrem rechten Herrn nicht weiter folgen.

Abgesehen von diesen Bestimmungen über Anfang und Forderung gabes gewisse Sachen, die nicht gekauft werden durften, auf die man nicht ein-mal leihen sollte: namentlich Getreide auf dem Felde, Wein an der Rebeund (genützten?) genäßten Zeug; einerseits ward solches Verbot erlassen, um einer

s.) Lappenb- 159. 69:rvs äsm anäern wat Isnst äs sobs.1 emo äat rvsä-äsr Lkssetien, vsnts, bunt sodkl Imiw rvarsii". 5) Richth. 240. 10.. o) Albr. 83u. uoi. Hillebr. S. 6874. ä) Goslar. Etat. s. Grimm. DRA. S. 141. e) Gosl.Etat. S. 1. 24.