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und in der Hand hat".") In gleichem Sinne erzählt Kreittmayr/) daß inBayern in älteren Zeiten die Weber den Galgen bauen und die Müller dieLeiter herbeitragen mußten, weil man geglaubt habe, daß diese Handwerkerdie längsten Finger hätten, mithin zu dieser Arbeit sich am besten schicken.Und ein weiterer Reimspruch sagt in ähnlichem Sinne:
„Des Müllers Henn' und Wittwers MagdHaben selten Hungers Noth geklagt".")
Was endlich die Verfolgung der Fahrhabe betrifft, die aus der Geweredes Eigenthümcrs gekommen ist, so ist dieselbe in den deutschen Rechten sehrbeschränkt: „Meubel haben keine Folge und die Habe kein Geleit". Eserhellet dies aus den Worten des Sachsenspiegels:") „Leihest du Einemdeine Fahrhabe oder versetzest du sie ihm, oder wie du sonst deine fahrendeHabe einem Andern überläßt, verkauft sie dieser, du hast keine Forderungdaran, als allein gegen jenen, dem du sie „gethan" d. i. übergeben hast;darum: Trau-schau-wem!
Nur wenn dem Eigenthümer die Sache ohne seinen Willen aus seinerGewere gekommen ist, dann gilt der Satz: „Wo Einer sein Gut findet, daspricht er es an", denn „das Gut folget seinem Herrn".
Man nennt dieses unbeschränkte Recht, von jedem Dritten seine fah-rende Habe zu verlangen, den Anfang, um ihn, heißt es in den Quellen,sei keine Zeit beschiedcn; denn „Jeder gewähret den Andern, solange er lebt",")gegen den Anfang, d. i. die Eigenthumsklage dessen, dem die Sache entwen-det wurde, weil das Recht des Eigenthümers Immer höher steht als dieGewere, die lediglich durch Diebstahl oder Raub erlangt wurde; und weilder Dieb oder Räuber auch seinem, wenn auch mit gutem Glauben handeln-den, Käufer kein besseres Recht übertragen kann, als er selber hatte/)
Hat aber der Eigenthümer die Gewere freiwillig aufgegeben, indem erdie Sache einem Dritten übergab (jedoch nicht zur Eigengewere) und recht-fertigt dieser das ihm geschenkte Vertrauen nicht, dann gilt zum Nachtheiledes betrogenen Eigenthümers der Grundsatz: „Hand muß Hand wehren" und„Wo Einer seinen Glauben gelassen, da muß er ihn wieder suchen". Essteht ihm lediglich das Recht der Forderung gegen seinen Vertrauensmannnicht auch gegen einen Dritten zu.
Die ältesten Rechte-schon wenden übrigens den Spruch: „Hand WahreHand!" in mehrfach verschiedenem Sinne an:
n) Hart. vol. II tom. III S. 275, woselbst mit Bezug hierauf steht: Llolitorprodus rr Im Uebrigen vgl- IInAsriobt 10. I>) Kreittmayr
Rechtsr. u. Spr. S. 234. o) kistorins S. 334. ä) Sachsensp. II 60. s) Loen.44. 7: „malck mag den andern warm des gudes alß lange hei leuet". k) Weichb-Gl. srt, 28. -
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