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Deutsche Rechtssprichwörter
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frohe Gelage, theils an die erlittene Unbill in der Erinnerung der Anwe-senden für die Dauer ihres ganzen Lebens lebendig zu erhalten, wie ja dasheutzutage noch in einigen Gegenden Deutschlands gangbare WortDachtel"von denken, dem Sinne nach gleichbedeutend mitOhrfeige" unverkennbarauf solchen Denkzettel hinweiset/)

Im klebrigen und besonders im Zweifelsfalle waren die Marksteine,welche zur Abgrenzung anstoßender Fluren gesetzt wurden, der natürlichsteAnhaltspunkt zur Entscheidung aller Gränzstreitigkeiten, denndie Wahr-zeichen muß man nehmen, wie man sie eben hat".

Durch die hohe Bedeutung, die auf solche Weise an den Wahrzeichenoder Marksteinen lag, werden die argen Strafen erklärlich, die ans böswilligeVerrückung derselben gesetzt waren:

So Einer einen Markstein ausgegraben, verrückt oder unterdrückthätte ohne Recht, das wäre, als ob er einen Meineid geschworen hatte";")einen solchen Uebelthäter soll man graben in das Loch, darin der Marksteingestanden und in die Erde^bis an seinen Gürtel und soll dann mit einemPfluge und vier Pferden über ihn fahren, das sei sein Recht".")

Ein recht taugliches Mittel nicht blos zur Abgrenzung, sondern zugleichzur Sicherung gegen Benachteiligung dnrch Thiere u. dgl. ist die Umfriedungdes Sondereigenthums.

Hierüber, sowie auch über die Höhe und Stärke eines regelrecht ge-bauten Zaunes finden sich in den Weisthümern besondere Bestimmungen; soverordnet das Lindauer Maiengericht:ein Pfahl-Zaun soll so hoch sein, daßer einem ziemlich starken Manne unter dieUchsen" gienge, und so starkgemacht und geflochten, daß die Pfähle, wann ein ziemlicher Mann daraufstünde, nicht niederbrechen und so dick, daß kein Schwein hindurch schlüpfenkönne"/)

Bezüglich der Höhe ist weiter vorgeschrieben:daß die Friede so

hoch gemacht werde und so fest, daß zwei gespannte Pferde nicht darüberkommen"/)

Dadurch nun, daß Einer sein Gut nmzäünet, begrenzet er nothwendigauch seines Nachbars Gut, und da in einem wohl geordneten Gemeinwesendie Zaunpflicht gleichheitlich sich vertheilte, so entstand das Sprichwort, daßEiner dem Andern halben Zaun geben müsse".

Selbstverständlich überigenö war, daß die Umzäunung insbesondere inFällen, wo die Umfriedung um dem Einzelnen, nicht zugleich auch dem Nach-bar zu Gute kam, in einer Weise zu geschehen hatte, daß sie Niemand be-

a) Dümge 911. Grimm. DRA. S. 143. b) Grimm. W. I 472. e) Gr.DRA., S. 547. ä) Grimm. DRA. S. 94. s) Idiä. S. 550.