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Deutsche Rechtssprichwörter
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ist beispielweise bestimmt, daß zum Bestellen der Saat und zum Heimsender Frucht cin»Acker dem andern den Weg öffnen müsse, und kann der Mannnicht anderswie zu seinem Felde kommen, so darf er sich durch das fremdeKorn den Weg schneiden ohne Entgelt, muß das geschnittene Korn aber lie-gen lassend) So verhält es sich mit der Wegegercchtigkeit, so der Mannnöthig hat, um zum Brunnen zu gelangen. Und wer sein Land düngen will,aber keinen Dungweg hat, der soll klimmen auf seines Hauses höchste Spitzeoder auf den Berg, soll suchen den nächsten Weg und den mindesten Schaden(seiner Fahrt) und soll den Weg mit Garben belegen?)

Gleiches gilt auch für die Weinberge; indeß bestehen gewöhnlich her-kömmlich betretene Wege, die je nach ihrem Zwecke verschiedene Breitenhaben?)

Als Maß dient hier nur selten eine bestimmte Menge von Fußen,sondern meist der menschliche Leib oder gewisse, mit der Benützung desWeges in Verbindung stehende Verrichtungen; der Gehweg soll so breit sein,daß ihrer zwei eine Braut geleiten können, oder Eiere einen Leichnam zumFrieden tragen;^) ein Fahrweg so weit, .daß zu beiden Seiten des Wagensneben dem Rade ein Mann gehen kann, mit einer Gabel das Korn zu hal-ten, damit es nicht herunterfalle?)

Heerweg und Kirchwege sollen gleich breit sein, und so wie Weg undSteg ob ihres allgemeineren Nutzens die Gemeinde sie erhalten;des KönigsStraße aber soll sein also breit, daß ein Wagen dem andern geräumen d. i.ausweichen möge"?)

So es sich darum handelte, Zeugniß zu geben über ein nur der Ge-meinde bekanntes Sachverhältniß, so war die Eigenschaft eines Markgenossenerforderlich; man muß angesessener Markgenosse, sohin Nachbar der streiten-den Theile sein; deshalb müssen die Nachbarn die Marken berichtigen, denndas Zeugniß der Nachbarn entscheidet alle Gränzstreitigkeiten"?)

Wo die Gränze endete und wendete, da ward das Zeichen gesetzt"?)

Um nun zugleich die berichtigte Gränze auf ewige Dauer zu Jeder-manns Kenntuiß zu bringen, und sie zugleich vor böswilligen Verrückungenfür die Zukunft zu schützen, bediente man sich eines ebenso sinnreichen alspraktischen Mittels: bei jeder Mark- oder Gränzverändcrung wurde eine nachOrtsgcbrauch herkömmliche Anzahl von Kindern und erwachsenen Leuten bei-gezogen, diese wurden mit Wein, jene mit Ohrfeigen trakirt, um den ganzenAkt der neuerlichen Gränzberichtigung durch das Gedächtniß theils an das

») Rügen 192. 155. b) Grimm. DRA. S. 553. o) Kaltb. I 192, 76.ä) Grimm. W. II 724. e) Grimm. W. III 133. 1) Grimm. DRA. S. 104 undS.sp. II 59. §) Rogge. 114. L) Grimm. DRA. S. 541,