schwerlich fiel, daher die rauhe Seite des Zaunes nicht nach außen gekehrtwerden sollte: „Wer zäunet, kehret die Aeste in seinen Hof", ein Sprichwort,das in sinnbildlicher Weise auch den Grundsatz ausspricht, daß Niemanddurch Sicherung seiner eigenen Vortheile Andern lästig fallen solle.
Eine eigene Bestimmung war es, daß es der niederen Hofstätte oblag,gegen die obere den Zaun herzustellen; in gleicher Weise mußte der Eigen-thümer eines Krautgartens, da ihm vor allen andern Nachbarn am Schutzewider das Eindringen des Weideviehes gelegen sein mußte, allein seinGrundstück umfrieden.
Nicht minder hatte, wer den Bifang,") einen in die Almende sichhineinerstreckenden Acker, besaß, die Umfriedung desselben allein zu besorgen,da er ja keine Nachbarn hatte, die sich mit ihm in den Fried hätten theilenkönnen und da „Almendegut nicht Nachbarngnt ist".
Mit einer aus der Ellikoner Öffnung (Schweiz) entnommenen Bestim-mung stimmt merkwürdigerweise Weise auch eine des Lowbuches (Jütland)überein, der zufolge Jeder im Dorfe, der sein Feld bebaut, seinen Zaunmachen muß vor dem besäeten Acker und zwar so oft, als er in der Dorf-gemeinde ein Feld hat. davon er jährlich eine Mark Gold an Steuern zahlt,denn „ein bebauter Acker muß versichert sein, als ob das Korn im Kastenwäre,"") aber vor Stuss zäunet man nicht".
Unter „Stuss" versteht Christen Ostersen in seinem Elossarinm IM-nioum vorzugsweise abgesonderte Länderstücke, die „außen Riest und Maße"liegen, d. h. außerhalb der Dorfgemarkuug sich befinden. Bei solchen Län-dereien steht es also an des Landmannes freiem Willen, den Zaun zu machenoder nicht; er kann so wenig wie der Bifangbesitzer von einem Nachbar ver-langen, daß er ihm halben Zaun gebe, d. h. mit ihm friede.
Jni Allgemeinen gibt nun Jeder, der sein Gut wahrend und schützendden Fried macht, dem Nachbar die Gränzen für das seine und so auch um-gekehrt; in der Ausübung des Besitzes aber liegen seine Gräuzeu: „Mansoll Keinem den Zaun hintragcn".
Und so ist der Zaun Friedensstifter unter den Nachbarn, gibt demEigen einen höhern Schutz und macht eS gewissermaßen gefreit: „denn stiehltJemand Korn vom umfriedeten Acker, der bricht gleichsam Gottes Schloßund hat darob schwerere Strafe verwirkt;") denn „der Zaun ist des AckersMauer und der Himmel ist sein Dach".
Das Sprichwort: „Mit den Nachbarn hebt man den Zaun auf" deutetauf die schon erwähnte Pflicht des einen Nachbars hin, dem andern gegen
s) über die Bedeutung des Worts LiLng s. Wiesand S. 142. t>) Chabert.139. 3. o) OstZöllis, I-. k. S2.