138) Freundschaft und guter Wille macht kein Recht.
139) Was nicht eine bestimmte, gemessene, gewidmete Zeit hat, wird
alleweg auf ewig verstanden.
Ein Nachbar muß dem andern bcispringcn mit Rath und That, wennjene Vortheile, die eine gegenseitige Dienstfertigkeit dem beiderseitigen Bedürf-nisse zu bieten vermag, erzielt werden sollen.
In der Natur der nachbarlichen Verhältnisse ist es gelegen, daß nebenden Annehmlichkeiten, welche eine verständige Eintracht unter den Nachbarngewährt, auch manche Widerwärtigkeiten sich ereignen können, die, weil sicaus der Natur der Dinge sich ergeben, von den Betheiligten ohne Klage ge-tragen werden müssen, „man kann ja nicht länger Friede haben als derNachbar will";") zwar:
„Ein guter Nachbar an der WandIst besser als ein Freund über Land";")aber auch mit dem unfreundlichen muß mau gut zu Hausen suchen, denn:„wer als Freund nichts nützt, kann doch als Feind viel schaden" ;°) kanndoch der frenndnachbarlichste Mann nicht stets das Maß der Wünsche seinerAngrenzer erfüllen; und ein allbewährter Erfahrnngssatz ist es, daß bei jeg-lichem Erwerb von Vortheileu auch gewisse Nachtheile mit in den Kauf ge-kommen werden müssen: „wer's Feuer haben will, muß auch den Rauch wohlleiden können"/)
Letzteres deutet auch das Sprichwort an, daß ein Nachbar dem anderneinen Brand schuldig sei, was ungefähr den Sinn hat: der Brandschaden, inden der eine Nachbar durch des Andern Unglück geräth, ist für den erstereneben auch ein durch die Nachbarschaft herbeigeführtes Unglück, das er ohneweiteren Anspruch auf Schadensersatz zu tragen hat. In der Herrschen Er-klärung zu diesem Sprichwort ist beigefügt: °) „ein Nachbar aber muß leidenmit dem andern in Brandfeuer; zumal er, d. i. der andere Nachbar, diesnicht mit Absicht gethan hat und ihm selbst Hab und Gut verbrannt ist,gleichwie auch diejenigen, so mit ihm verbrannt sind (d. i. durch deren Nach-barschaft sich das Feuer weiterhin mitgetheilt hat), nicht schuldig sind, ihmSchadensersatz zu leisten, da gleicher Gefahr Jeder von seines NachbarsSeite gewärtig sein muß".
Als Ersatz für solche vom Nachbar überkommene Unfälle mögen ander-weitige Gefälligkeiten dienen, welche dieser unweigerlich zu gewähren hat; so
Körte. Nr. 6843. Simrock Nr. 2773. »') Volkmar. S. 348. Nr. 153.a) Ulstorius S. 979. b) Körte. Nr. 4381. o) Simrock 2778. ä) Körte.Nr. 1361. s) Hort. vol. II tom. S. 284.