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thum unterschied zwischen der Nachfolge in das pflichtige Gut in Folge Erb-rechtes und jener durch Kauf oder freiwillige Belehnung; nur in lehtermFalle wird zum Zeichen der Abhängigkeit der Ehrschatz verlangt, denn: „wasEiner ererbt, das gibt keinen Ehrschatz".°)
Es mangelt der Raum, um auch nur den kleinern Theil der vielenin den Weisthümern enthaltenen Eigenthümlichkeiten in Behandlung derZins- oder Bauerlehen hier anzuführcn.
Gemeinsam nur ist allen Rechten die Strenge, mit der sie die Ent-richtung der Abgaben an den Grundherrn von den Zinsbauern erzwangen.Es mag aber diese Strenge um so weniger auffallen, als ja die Entrichtungmannigfacher, äußerst geringfügiger Spenden das einzige Kennzeichen derbestehenden Abhängigkeit geworden war. Anders kann es Wohl kaum ver-
standen werden, wenn die ganze Abgabe des beliehenen Mannes darin be-stund, daß ex seinem Grundherrn ein einziges Ei auf einem vierspännigenWagen alljährlich zu Hofe zu liefern verbunden war, oder wenn ein thürin-gisches Dorf in jedem Jahre dem zwölf Meilen entfernt wohnenden Herrndrei Dreihellerspfennige zu entrichten hatte, die ein einäugiger Reiter aufeinäugigem Pferde bringen mußte; ähnlich diesem ist auch der Kuttenzins desDorfes Staugerode, der im Betrage eines Pfenniges — sogen. Thomas-pfennig — dem Herrn immer am Thomastage vor zwölf Uhr Nachts über-bracht wurde u. m. a.")
Die Verabsäumung der Zinsentricbtung wurde durch die Rutscherzinsegeahndet, ein Institut, das den unfehlbaren Ruin des zinspflichtigen Mannesim Falle fortgesetzten Saumsales zur Folge haben mußte. Diese Rutscher-eigenschaft der Zinse besteht darin, daß mit jedem Tage des Zahlungsrück-standes der Betrag des rückständigen Zinses sich verdoppelt: „So oft dieSonne auf und nieder geht, der Schilling doppelt""). Dieses Zinsrutschenund Anwachsen verstand sich von selbst ohne eine darauf bezügliche Verabredungdes Grundherrn und des Bauers: „Alle Zinse fahren", und „Haber undZinse schlafen nicht".
Dies war gewiß sehr strenge Ahndung, entsprechend zwar den Grund-sätzen habsüchtiger Gutsherrn, daß man Weiden und Bauern alle Jahrebeschneiden müsse, damit sie nicht zu üppig werden/) entgegen aber denrücksichtsvollen Gesetzen Wilhelm des Eroberers, die da sagen: „die das Landbebauen, soll man nicht weiter peinigen als um den einfachen schuldigenZins"/) entgegen aber auch der gemeinen Klugheit:
-ch Grimm. W. I 688. b) Grimm. DRA. S, 385 ff, o) Grimm. W. I!I131. L) Simrock 801. o) Will. 225, 33.