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Deutsche Rechtssprichwörter
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erachtet ward, den herkömmlichen Zins seinem Herrn zu entrichten, womitübrigens der vorzüglichste Theil seiner Lasten und Pflichten schon abgetragenwar, so war ihm anderseits dafür die dauernde häufig auch vererbbareNutzung des verliehenen Gutes zugesichert; dennsolange wir unfern rechtenPacht geben, kann man uns vom Erbe nicht vertreiben; unddie Eigenschaftdes Gutes (d. h. das Eigenthum hieran) ist des Baumannes und nur derZins des Herrn" °) oderdie Hufen sind des Junkers Eigen und des armenMannes Erbe"?")

Uebrigens standen Leistung und Ertrag des Gutes stets in entsprechendemVerhältnisse zu einander nach dem auch hier zu erwähnenden SprichwörterGleiche Spänne, gleiche Dienste?) welch' letztere zwar unmittelbar auf dieschuldigen Frohndienste Hinweisen, aber immerhin auch, die Rücksichtsnahmeauf ein billiges Maß der Leistungen des Mannes bekunden.

Minderte sich unverschuldeter Weise der Ertrag des Gutes, so wardin gleichem Maße auch die Höhe des zu entrichtenden Erbpachtes ermäßiget,was in umgekehrter Weise durch das Sprichwort angedeutet wird:Wennsich der Pfennig (Zins) mindert, dann mindert sich auch die Leihe" d. h.solche Abminderung muß jedenfalls schon vor der Verabreichung geringerenZinses erfolgt sein, da ja diese durch jene veranlaßt erscheint.Jedes Gutlehnet nur so viel als es zinset".

Unter den einzelnen Leihegütern selbst fand nicht selten ein eigenthüm-liches Snbordinationsverhältniß statt, wie aus der Wellhanser Öffnung zuentnehmen: so stund der Kellhofbefitzer (Lellerarins viUions mnjor) gleichsamin der Mitte zwischen den Grundherrn und den Erbzinsern, und war derKelhof empfangen, d. h. auf den jeweiligen Gutsmann übergegangen, sowaren alle Güter von dem Kelhofbesitzer in die Handlohnsgewere empfangenund er war nach erfolgter Auffahrt auf dem Kelhofe befugt und verpflichtetden Handlohn von den einzelnen ihm untergebenen Erbgütern in der Grund-herrschaft Namen einzuheben.

Hinsichtlich der Ucbernahme eines Gotteshausgutes zur Leihe war be-stimmt, daß der Nachfolger in dieses von dem Zeitpunkte an als Nutzeigen-thümer des im Erbgange auf ihn gelangten Gotteshausgutes erscheinen sollteda er den Fall, das Besthaupt an das Gotteshaus entrichtet hatte; in derEntrichtung des Besthauptes lag eben die gleichzeitige Anerkennung derGrundherrschaft über das Gotteshausgut und in ihr die (stillschweigende) Ein-weisung in die Leihe.

Eine weitere besondere Bestimmung enthält der Dinghofsrotel zuObernstotzheim hinsichtlich der Behandlung der Handlohnspflicht; dieses Weis-

s) Grimm. W. I 276. b) Grimm. W. HI L78. o) Grimm. W. 107.

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