83
„Wenn die Bauern verderben,
Kann der Herr Nichts von ihnen erben".*)
Aehnlich spricht sich Kreittmayr aus:") „Obwohl die Herrschaft beiungemessenen Schauwerken nicht so gebundene Hände hat, so darf sie deshalbdoch nicht frei ertravagiren und den Unterthanen die Haut über den Kopfabziehen, welches nicht nur dem Rechte, sondern auch der Prudenz entgegenist, wenn der Bauer ganz ausgemergelt und zum Bettler gemacht wird".Und „man soll Niemand höher dringen an seinem Gute, als es der Kaiserhat gesagt"?)
Uebrigens war auch dafür gesorgt, den armen der Abmeierung ent-gegengehenden Mann gehörig darauf vorzubereiten: im ersten Jahre sollte ergemahnt, im zweiten Jahre gestraft, erst im dritten Jahre von Haus undHof getrieben werden.
Einigermaßen zur Entschuldigung der Härte der Rutscherzinse oder derAbmeierung nach bestimmter Frist mag die sprichwörtliche Tendenz derBauern dienen, ja nicht zu viel für den Grundherrn zu leisten: „Wer sichin Herren Dienst zu Tode arbeitet, den holt der Teufel", oder:
„Wer sich zu Tod arbeitet bei Hof,
Der wird nicht begraben auf dem Kirchhof"?)
Wo nun nicht einfache Buße auf den versessenen d. h. nicht bezahltenZins gesetzt war, und wo auch nicht nach Jahren der Heimfall berechnetward — welchen Falles gewöhnlich das dritte Jahr, in welchem zwei schul-dige Zinse den dritten berührten, der Leihe ein Ende machte —, sondern derZins förmlich rutschte, da mußte binnen kurzer Frist der Zins auf eine Höhekommen, die dem Werthe des geliehenen Gutes selbst gleich kam; versitzt mannun dem Herrn den Zins so lange, bis der Zins diese Höhe erreicht hatte,dann fährt das Gut an den Herrn zurück und wird der abgemeierte Mannvom Gute getrieben; hier in Wahrheit: „Die Tochter (Zins) frißt dieMutter (Gut)"; denn: „Wucher hat schnelle Füße, er lauft, ehe man sichumsieht"?)
Aber nicht blos durch Heimfall an die Grundherrschaft kann die länd-liche Leihe sich enden, auch durch Freikauf kann das bestehende Abhängigkeits-verhältniß gelöst werden, wenn die aus der Erbmiethe hastenden Lasten einfür allemal abgelöst werden und so das Gut selbst zum freien Eigen erhobenwird: „Frcikauf kann Erbmieth abtreiben".
u) klstor. S. 942. b) Kreittmayr S. 16ö. o) v. Steinen I 1740. ä) ?istor.S. 174. e) 8srt. vol. Il lom. Ill S. 330: „liiiie usurn vorax raxictum, <zus intemporu kosnus".
6