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Deutsche Rechtssprichwörter
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Sehr (Versehrung, Aufreißen des Bodens durch Karst und Pflug) undScherr (Abschneiden des Getreides, Grases, Fällen des Holzes) gebührt dem-jenigen, der das Land zu eigen hat". Dieser Grundsatz stimmt mit derrömisch-rechtlichen Ansicht überein:Die Saat sei deß, deß der Acker"; dennWem die Henne gehört, dem gehören auch die Eier".

Von dem allerwesentlichsten Einflüße auf die heimische Landwirthschaftwar von jeher das in allen Gegenden Deutschlands hervortretende Institutder ländlichen Leihe, d. i. eines Abhängigkeitsverhältuisses der landwirthschaft-lichen Güter von einem Hose oder Gute, au welchem das Obereigenthumoder die Grundherrschaft über die Bauerlchnen haftete. Und so sehr ver- 'breitet war dieses Institut der ländlichen Leihe, daß sogar ein Spruch daraufhinweiset: daß jedes Gut seinen Herrn haben müsse, d. h. jedes Gut einemmit dem Obereigenthume hierüber versehenen Gute zugewiesen war.

Es ist zwar nicht zu bezweifeln, daß anfänglich eine große Anzahlfreier Bauerngüter vorhanden war; allein der mittelalterliche Geist war dersuccessiven Unterordnung unter ein anderes bereits mit einer Grundherrschaftausgerüstetes Gut so überaus günstig, daß im Laufe der Zeit der Satz:Kein Erbe ohne Zins" nahezu eine allgemeine Wahrheit erlangte, und dieAbhängigkeit der bäuerlichen Erbgüter, wie sie sich in der Leihe vorfindet,schien so sach- und naturgemäß, daß die erwiesene Thatsache der einmal ausirgend einem Anlasse anerkannten Grundherrlichkeit dem Gute kraft der hie-durch entstandenen Vermnthnng für ein Zinseigen die Eigenschaft eines sol-chen für immerdar verlieh;wer einmal erblich zinset, soll allweg erblichzinsen".

Hiedurch mag auch erklärlich werden, daß Hofzins ein geordneter Lohngenannt wird, da seine allenthalteu praktische Geltung es begreiflicher Weisein kurzer Frist dahin bringen mußte, daß die näheren Bestimmungen überdie Größe und Beschaffenheit dieses Hofzinses, über Art, Ort und Zeitseiner Verabreichung, ähnlich wie solche über den Liedlohn, schon im Vorausganz genau und nicht minder auch in einer dem Fortbestehen der Zinsbarkeitgünstigen Sinne geregelt waren.

Wenn aber auch die Leihe ein Abhängigkeitsverhältniß zur Folge hatte,so erscheint sie doch nicht als bloße lleberlassuug eines Gutes zur Bewirth-schaftung auf Ruf und Widerruf; sondern hatte einen viel kräftigeren Be-stand, welcher weitaus in den meisten Fällen über den Tod des einzelnenBeliehenen hinaus sich erstreckte und seine rechten Erbenvon Recht undnicht von Gunst wegen" ^) zur Nachfolge in das Nutzeigenthum des Gutesgelangen ließ; und wenn es einerseits alseine wesentliche Pflicht des Mannes

a) d. h. die Leibes-, nicht auch die testamentarischen Erben.