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neu, d. h. das Pachtgut nicht früher zu verlassen braucht, um nicht der ihmgebührenden Frucht seiner Arbeit verlustig werden; die Zeit um Lichtmeßaber schien für den Wechsel der Wirthschaftspächter vvn jeher am geeignetsten,weil hier die alte Feldwirthschaft zum Abschlüsse gelangt und die neue beginnt.
Nicht selten brachte es aber auch das Herkommen mit sich, daß derabziehende Pächter die Saat zur Fruchtbestellung fürs künftige Jahr zurück-ließ, weil derjenige, der eingesammelt hat, billiger Weise auch die Aussaatbestreiten soll.
Weil aber die Pflege der Baum- und Weingärten den Wirthschafternicht das ganze Jahr hindurch in Anspruch nahm, so war hier bestimmt, daßmit dem St. Urbanstage, als der Zeit, da die Weingärten und Baumpflan-zungen aus der Pflege des Gärtners traten und ihrer eignen Entwicklungüberlassen wurden, der Ertrag derselben verdient sein solle; daher auch derSpruch: „Du heißest Urban, bist weder gerathen, aber auch nicht verdor-ben"; mit dem St. Urbanstag erlangt der Winzer das Recht auf den künf-tigen, wenn auch an diesem Tage noch ganz unsichern Ertrag des Weinberges.
Aber auch der, der fremden Acker baut, erwirbt die Früchte seinerSaat wenigstens zu einem Theile, wenn er ihn mit redlicher Ueberzeugungfür den seinigen hielt; dies entspricht auch ganz den natürlichen Verhältnissen:der Boden hat nur die Anlage, die Frucht zu treiben; er bedarf auch derBearbeitung und der Saat, um Frucht zu bringen, und so schlägt man wohlganz billig eines so hoch wie das Andere an.
Anders gestaltet sich die Sache allerdings, wenn Jemand wissentlichdes Andern Land ehrt d. h. eö bebaut; einem Solchen steht geschrieben:„Wer fremden Acker baut, der theilt sein Gut" d. h. verliert Saat undArbeit, weil er ob des in Mitte liegenden Bewußtseins rechtswidriger Be-nützung fremden Gutes keinerlei Gewinn ans seiner Wirthschaft hoffen kann;hier bewahrheitet sich der Spruch vollkommen: „an andrer Leute Kindernund fremden Hunden ist das Brod verloren".")
Ob aber der Mann wissentlich des andern Mannes Land ehrt, muß ausden Umständen beurtheilt werden; der Sachsenspiegel bestimmt nur, daß mitder Klage des beeinträchtigten Eigenthümers jedenfalls das Bewußtsein rechts-widrigen Eingriffes in fremdes Gut vorhanden zu sein anfange: „Was aberder Mann säet „unverklaget" d. i. vor der Klage", da behält er wohl dieSaat an sich?)
In solchen Fällen tritt der strenge Grundsatz wieder hervor, daß demEigentümer von Grund und Boden auch die Früchte zufallen; denn „Jederhat das Kraut in seinem Lande", oder, wie ein nordisches Sprichwort sagt:
KLrte. Rr.338l. ktst. S.85S. b)Meckbach. S. 521. (Sachs. sp.U 46,3.)