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91) Wer den Zins versitzt, verliert den Acker.
92) Wenn man dem Herrn den Zins versitzt, so fällt das Gut an denHerrn zurück.
93) Die Tochter frißt die Mutter.
94) Freikauf kann Erbmiethe abtreiben.
In der Gemeinde ist es gut bestellt, wo die Bürger in verständigerOpferwilligkeit ihre Sonderinteressen dem gemeinen Besten unterordnen.„Gemeine HandNur baut das Land",°)
darum auch „der gemeine Nutzen dem besonderen vorgehet"; denn „Dereigne Nutz ist ein böser Nutz",") wie ein Sprichwort sagt; und also mußder Einzelne den Beschlüssen der Mehrheit sich unterordnen: „was der Mehr-theil der Einung thut, dem soll der Mindertheil folgen", außerdem sich zumSchaden des Gemeinwohles das Sprichwort bewahrheiten würde: „So vielKöpf', so viel Sinn" und „viele Köche aber versalzen den Brei".")
Die Unterordnung selbst der mit klügerem Sinn und besseren Einsichtbegabten Gemeindegenossen unter den Willen der unklügeren Mehrheit mußim Interesse der gesummten Gemeindeordnung erfolgen; solchen Falles hateben Freidank Recht, wenn er sagt:
„Mit Dummen dumm, mit Weisen weis,
War von je der Welt ihr Preis." ZWas im kleineren Maßstabe von der Dorfgemeinde gilt, das gilt imgrößeren von der Gesammtgemeinde, dem Staate, in Ansehung dessen daskleine Kaiserrecht sagt: „Wo man dem gemeinen Nutzen dient, da dienet mandem Reiche",") darum „ist es auch gut, wenn die Männer einig werden zuEinem Mann?" Z
Was die Bewirtschaftung des Sondergutes selbst betrifft, so gehen diedeutschen Rechte sämmtlich von dem Grundsätze aus, daß zunächst und ohneweitere Rücksicht auf die Eigenthumsverhältnisse des bewirthschafteten Gutes derWirthschafter auch das Recht habe auf die durch seine Thätigkeit erzieltenFrüchte.
Wer den Acker bestellt in regelrechter Weise, wird, wenn die Eggeüber die gesäete Frucht gegangen ist, d. h. nach Vollendung der gesummten
kertii leg'g. II 392: „HM iisxlixit oeusum perckit sxrum. ") Grimm.I 339. Schreiber I 81 u. 131. kwtorws S. 119. -') Westph. III 1745 § 152.Altdithm. 50 § 149 : Vrl koox uiax ^.rlliüro ux ckrivsn".
s.) Simrock 4254. b) Usinseli S. 576. o) kistorius ä. 41, Herl. vol. IItoiu. III S. 286. 348. 419 u. Simrock 5842. ck) Vrlärmk S. 85 v. 16. s) Kl.Kaisern II 74. k) Graug. 1 § 79.