74
da hat jeder Märker ohne Ausnahme das Weide- oder Hutrecht; denn: „Woein Vieh hingeht, da geht auch das andere hin".
Im Interesse einer für die ganze Genossenschaft gleichmäßig vortheil-haften Weidenutzung lag nun die allgemeine Bestimmung, daß jeder Märkernur so viel Vieh auf die gemeine Weide sollte treiben dürfen, als mit demUmfange seiner stetigen Wirtschaft im Einklänge stand. „Was der Mannzu „überwintern", d. h. den Winter hindurch in seinen Ställen unterzn-bringen vermag, das darf er auch de» Sommer über auf der Gcmeinweidehaben". Der eigenen Nachzucht stand aber ein unbestrittenes Recht zurWeide in die Eckern d. i. den Eichel- und Büchelfrüchten zu. Der Mark-Ungenvsse darf aber nur solches Vieh halten, das überhaupt kein Gras frißt:Hund und Katze, Hahn und Huhn.
Die Sondergüter waren ihrer Bestimmung zufolge der gemeinenWeidenutzung verschlossen; doch zur Brachzeit, während deren Dauer dasSondergut mehr den Charakter von Gemeinland annahm, sowie auch in derZeit vom Herbste bis zum Frühjahre standen sie regelmäßig der gemeinsamenBeweidung offen; mit dem Eintritte der sogen, geschlossenen Zeit aber, dadie Fruchtperiode beginnt, endet dieses allgemeine Weiderecht; mit andernWorten:
Auf St. Jürgen (Georgi),
Soll man die Kühe von den Wiesen schürzen (forttreiben).
Eine sehr zweckmäßige und auch allgemein übliche Anordnung habenschon die alten Nechtsbücher dadurch getroffen, daß sie die Aufstellung einesgemeinsamen, die Interessen der einzelnen Gemeindegenvssen in gleichmäßigbilliger Weise berücksichtigenden Hirten verlangten, um so die der allgemeinenWeide nachtheiligen Sonderinteressen zu. beseitigen, deren Wirkung Freidanktreffend bezeichnet:
„Welche Wiese ist gemein,
Deren Gras ist gerne klein". °)
Weil also bei viel Hirten übel gehütet wird, d. h. die Weideplätzehart mitgenommen werden, darum enthalten die alten Rechtsbücher die ge-meinsame Anordnung: „Niemand dürfe sich seinen eigenen Hirten halten,außer die Gotteshäuser und die Herren, die ihre gesonderten Weideplätzehaben".")
fl.) Vrjäflul? S- 120 Vers 26. b) Schwab, spiegel. o. 179-