Unter die geringeren cinch die armen, unwcrigen (unbehoften) Leutenzugestandenen Watdnutzungen zählte bei großem Holzreichthnm je nach Orts-gewohnheit auch das Recht auf die Windbrüche, auf grünes Laub zur Fütte-rung, auf dürres zur Streu u. dgl.") Gleiches deutet ein allbekanntesSprüchlein an: „Wo der Baum fällt, da klaubt Jedermann Holz". Anchdirekte Anhaltspunkte für ein solches Zugestäudniß zu Gunsten der Ausmärkerfinden sich in den Weisthümern: „Wohin des Herren Wagen vorgeht,dahin mag ein Burgmann nachfahren"/)
Doch erstreckte sich solche Gunstbezeigung regelmäßig nur auf weichesHolz, und auch dieses durfte nur am Hellen Tage gesammelt, ruhig aufgeladenund weggefahren werden?)
Das Geyener Holzgericht bestimmte genauer die Strafen für llebergriffeder Ausmärker: „so manchen „Schrickenberger" als das Rad in der Markumgeht;" und das Grvßmünzeler Hvlzgericht verordnet gegen die Unbescheiden-heit im Ausladen: „so oft im Heimfahren der zu schwer mit Holz beladeneWagen stehen bleibt, so oft ist die Buße verfallen".
Beerende d. i. fruchttragende und gezweiete d. i. veredelte, gepfropfteBäume waren im Gegensätze zu den edeln Bäumen der Mark — Eichenund Buchen — und dem unfruchtbaren (weichen) Holze überhaupt der ge-meinen Nutzung entzogen, da sich ja an ihre Existenz selbstverständlich immernur das Sondereigenthum begründende Kultur des Einzelnen knüpft; siedurften daher auch nicht auf Almendegut gepflanzt werden, sie waren ausdessen Bereich gebannt/)
Ein eigenthümlicher Rcchtsvorbehalt ist durch ein lübisches Sprichwortbekundet, wonach auf den Meiergütern der Stadt Lübeck die Eichbäume alsmit dem Boden nicht zusammenhängendes, sondern dem Obercigenthum derStadt vorbehaltenes Gut betrachtet wurden, woran dem Colonen kein Rechtzustand.
Um Sondergut von Almende auf kennbare Weise auözuschciden undinsbesondere um einer Verringerrung des erstcren zu Gunsten der letzterenvorzubeugen, da im Zweifel mehr zum Vorthcile der Almende entschieden zuwerden Pflegte, müßten die an die Almende stoßenden Markgenossen den Zaunoder Fried Herstellen, der erst dann eine genügende Ausscheidung bot, wennneben dem Zaun auch der Graben gezogen war; daher der Spruch: „AnGesammtgut (Almende) da graben, die da frieden.
Die unter anstoßenden Markgenossen gemeinsame Friedepslicht trifft
n) Runde § 147. b) Grimm. W. II 566. c) Grimm. DRA. S. 514.ä) als Leerende und gezweiete Baume nennt die Quelle: Nußbäume, Kirschbäume,Aepfel- und Birnbäume,