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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
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Dies hängt zusammen mit dem Todfalle, der nur aus fahrender Habeentrichtet werden muß, von welcher aber Häuser ausgenommen sein sollen;letztere galten nämlich anfangs wirklich als bewegliche Güter;die Fraunimmt nach ihres Mannes Tod die Hälfte und geht damit in ihre Heimathzurück"; wenn es dem Manne in einem Dorfe nicht mehr gefällt, nimmt erfein Haus und zieht fort in ein anderes; nur den Herrn gegenüber ist dasHaus ein liegendes Gut; den Freunden mag man es vergeben d. i. ver-äußern, wie jedwede andere Fahrniß, so lange man noch sieben Schritte vonder Hausthüre Weggehen kann.")

In den Städten gewann allerdings gar bald die Ansicht, daß Häuserzur Liegenschaft gehören, die Oberhand, schon weil statt des Holzes Steinverwendet wurde, und ging ans leicht begreiflichen Gründen bald auch aufdie Dörfer über.")

Feldfrüchte zählen, wie erwähnt, im Ganzen zur Fahrhabe; doch isthier in den Rechten der Zeitpunkt des Eintrittes ihrer Eigenschaft als Fahr-habe für die einzelnen Fruchtgattnngen genauer bestimmt, und fällt im All-gemeinen mit der Ernte zusammen.

So lange aber Getreide und anderes Bodenerzengniß noch irgendwieim Zusammenhänge mit dem Boden steht, gehört es zu diesem als dessenZopf und Zweig" und ist hiernach auch unveräußerlich; davon getrennt istes Fahrhabe.

Hicmit stimmt überein die mährische Parömie, daß Wein auch Erbefei d. i. veränßerliches Gut, so lange nämlich die Traube noch am Stockehängt und die Lese noch nicht stattgefunden hat. >

Und wohl nur mit Rücksicht auf die seinerzeitige Aberntung derFeldfrüchte heißt es, daß Alles, was die Sonne bescheint, der Wind beweht,der Regen besprengt, als Fahrhabe anzusehen sei.

Die Unterscheidung der Sachen in den älteren deutschen Rechten nachHaupt- und Nebensachen stimmt im Großen und Ganzen mit den heutigenRcchtsansichten überein; hiernach werden gewisse Sachen vermöge ihrer Be-stimmung oder ihres AbhängigkeitsverhLltnisses als Zubehör anderer aufgefaßtund beurtheilt. Gewöhnlich sind solche Sachen mit der Hauptsache in einedauernde Verbindung gebracht; und eine Ausnahmsbestimmung lediglich er-scheint es und bestätigt gerade dadurch obige Regel, daß der Hohlriug, worinder Kessel über dem Herde hänget, nicht als Pertinenz des Hauses, wenn erauch mit diesem wand-, band-, niet- und nagelfest verbunden, weil eingemauertist, sondern als Zubehör des für sich als Hauptsache erscheinenden Kesselsbetrachtet wird.

a) vgl. unt. Erbrecht 5. b) Hillebr. S. 42 in not. 3. 4.