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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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Als Grundlage für die Beurtheilung, ob Etwas als Haupt- oder alsNebensache anzuseheu sei, dient Hinwider auch die Bestimmung der einzelnenSache, wenn auch diese mit der Hauptsache gerade nicht in natürlicher Ver-bindung steht; hievon gibt Zeugniß eine besondere Ausnahme, daß der zurBewirthschaftung eines Hofes vorhandene Dünger nicht als Zubehör des-selben gelten solle. Des Besonderen mag hier noch erwähnt werden: so langeder Dünger beim Hause oder auf einer Lagerstätte zu Haufe liegt, gehört erzur Fahrniß des Hofgutes °) und ist veräußerlich; ist er aber einmal auf denAcker verfahren und ausgespreitet, so ist er Liegenschaft oder folgt dochdem Acker.

Ucberhaupt tritt die Erscheinung hervor: je höher die Achtung desWerthes oder der Brauchbarkeit einer Sache stieg, desto weniger war mangeneigt, eine Pertinenzqualität derselben gelten zu lassen. In welchem Anse-hen aber der Mist gestanden sein mag, dafür soll als Beleg gelten, daß demDüngerwagcn mit alleiniger Ausnahme des königlichen Gefährtes, alleWagen ausweichen mußten.")

In einzelnen Fällen entscheidet schon die Vermuthung, ohne daß geradeein den Unterschied zwischen Haupt- und Nebensache bedingendes thatsächlichesVerhältuiß gegeben sein muß; so ward beispielsweise das Schragenholz d. h.das Holz, worauf der gekaufte Stamm gelagert war, als dem Käufer, ingleicher Weise der Graben, welcher als Schutzmittel für den Hagen d. i. denZaun, womit ein Grundstück befriedet war, dient, als eine Ergänzung desZaunes und sohin des letzteren Eigenthümer zugehörig betrachtet.

2) Atmende:

Wald und Weide.

23) Holz und Unkraut wächst für alle Menschen.

24) Wenn der Müller aus der Mühle tritt, so steht er auf derAlmend.

25) An der Almend hat der König den Boden, der Bauer den Wald.

26) Dem Könige die Erde, dem Bauer das Holz.

r') lliNebrauät 8g. Reyscher 244:wann der müller der müll trit, soist er Vff der allmend". Jüt. Lowb. I 46 (77):aUioinnig timeros u tromnx iorckoo donäaer strogli. ") Jüt. Lowb. I 53, 2:deme könige de erde, deme bondtendat holdt".

o)Lunäern er ist varnäe lurds" Ortlost 729, 92. b) Ruprecht v. Freys, I

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