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einem vernünftigen, als aus einer leibeigenen Magd, oder von einen: Unver-nünftigen geboren wird, denn überall folgt die Geburt der Mutter". )
Daher ist bisweilen das Heirathen aus der Hausgenossenschaft mitTodesstrafe und Vermögenseinziehung bedroht?)
Der Grundsatz, daß die Kinder den bösen Eltern nachschlagen, würdeaber noch überboten: nimmt ein freier Mann ein eigenes Weib, so hat erdie Freiheit verloren?) in wessen Gehöre er mit ihr zu Bette geht, demmuß er hulden und schwören?) so macht der Knecht seine Frau zur Magdund die Magd ihren Mann zum Knecht?)
Selbst die bloße häusliche Niederlassung unter Hörigen mit Feuer undRauch machte manchenorts unfrei?) gewöhnlich erst nach Ablauf der deut-schen Ersitzungszeit, also nach einem Jahre.
Diese Länge hat überall die Gefährde, wo Jahr und Tag die rechteGewer gibt; wo mehrere Jahre zur Ersitzung erfordert werden, bringt ihrAblauf den Verlust der Freiheit. So verliert der Wende erst nach dreiJahren sein Recht.
Es enthielt dies im Ganzen eine Wohlthat, da hiedurch der au sichrechtlose Fremde doch unter irgend einen Schutz kam und nicht in argeKnechtschaft verfiel?)
Den Städten gebührt aber das ungleich höhere Verdienst, den umge-kehrten Grundsatz, daß die Luft frei macht, zu einer jetzt gemein europäischenGeltung gebracht zu haben: wer in der Stadt ausgenommen wird, ist freiund keinem Schutzherrn verpflichtet, über die Stadtmauer hinaus fliegt keinNauchhuhn.")
Auch diese Folge trat anfänglich nicht sofort ein, sondern, wie dieZeit die Gefährde hat, so befreit sie hinwieder den Hauswirth, sitzt er Jahrund Tag unangesprochen, ohne nachjagenden Herrn als Bürger. ')
Meist verweigert man dem die' Aufnahme, der geradenwegs vomGalgen kömmt oder einen nachjagendeu Vogt hat?) und verlangt eidlichenBeweis der Freiheit, weshalb das Sprüchwort: Keine Henne fliegt über dieMauer, gelegentlich auch in dieser Bedeutung, nämlich vom Hineinfliegen 'derHenne, das ist des Leibeigenen selbst, verstanden wurde?)
Denn, sagte man, durch Ortsverändcrung kann sich der Mann und
u) Spiegel der Rechte tot. 47. l>) Grimm. W. I 3, 669; Bl. Zürch I 193.o) Grimm. W. I 313. ä) Grimm. W. I 409 rc. s) Pottgieser 830. 1) Grimm.W. Il 489. x) Möser III 337—341. ü) Gr. RA. 327. i) Unterholzn. II 401—404 engl. R. II 171. Tapp. ?tst. 772. 73 Zeit hat Ehre. U) Grimm. W. I 777.Bamb. § 211. I) Dreier III 1313. Bodm. 384. Hert 401.