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Deutsche Rechtssprichwörter
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freies Weib, so sollte das Mannsgeschlecht dem Vater folgen, das Weibs-geschlecht der Mutter.

8 3. Nun sagen aber die Bücher, die Fürsten hatten zu KaiserFriedrichs Zeiten unter sich selbst und nicht mit der gemeinen Leute Rathgesetzt, ob ein freier Mann ein eigenes Weib nähme, alles Geschlecht, dashievon käme, sollte der Mutter, das ist der ärgeren Hand folgen, und nichtdem Vater.

Im alten Norden wird die ehliche Geburt frei, wenn nur Eines derEltern frei ist, es geht immer nach der bessern Hälfte?) im südlichen Deutsch-land galt dieser Satz nie in der Allgemeinheit, wie ihn das Weichbild hin-stellt, es war vielmehr anfänglich nur Rechtens, daß freies Weib oder freieGeburt nie eigen Kind gewinne, ob auch der Vater eigen wäre?)

Später, versichern die Rechtsbücher übereinstimmend, wurden die Söhnenach dem Vater, die Töchter nach der Mutter beurtheilt und endlich durchein in ungesetzlicher Form entstandenes Gesetz allgemein bestimmt, das Kindsolle jedesmal eigen sein, wenn nur ein Theil unfrei ist?) es geht also,wenigstens im Süden, nach der schlimmeren Hälfte: Wir Sachsen schlagenden bösen Eltern nach?)

Aber nicht alle Sachsen; denn einmal richtet sich häufig das jüngsteKind nach dem Vater, ob auch die Mutter die ärgere Hand sei?) andrer-seits gilt ebenso bestimmt vielfach der Grundsatz, daß die Kinder immer inden Stand der Mutter treten, diese selbst sei nun frei oder eigen?) dasBier schmeckt eben immer nach dem Faß.

Für den Fall, da Mann und Frau unfrei, doch unter verschiedenenGehören standen, war es, abgesehen von besonder» Verträgen, üblich?) dieGeburten nach Geschlechtern zu sondern, doch gingen überwiegend häufigeralle Kinder, etwa mit Ausnahme des jüngsten, in die Gehöre der Mutter;so blieben, wie der Volksmund sagt, die Scheiten beim Stock und das Kalbbei der Kuh?')

Der Vergleich enthält nichts Auffallendes:Uns gehört auch, was ausunserm Vieh und Gethier geboren wird, und liegt Nichts daran, ob es aus

a) Gutal. oux. 15 § 4; Nosenw. 17. 6 ., Ilxm. Imxli.' ^rkäb. 2 . 19.b) Sachs. III 73 u. Glosse; v. Kamptz III 38, Cleve 81 8 4. o) ebenso Schwab.(Laßb.) oax. 67. 2ertü II 439, aber auch schon 2ex 2!xuar. 58 (60) Z 11 ASUSIN-tio eorum iulsrioru äecliuetur. ä) Oboist. Oottl. Hammel äs rssto sensuxarosiu. gsrm. das Kind gehört zur ärgern Hand 1767. 4. Wittenberg, e) Grimm,W. III 107. Gr. RA. 944. 1) Kling 77. b. 1. Kindl. 193. Schwab. (Gengler (eux.57. §) solche Verträge sind allerdings häufig z. B. Lion. 2. I 417. b) Angels. 476.77. 8 2.