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Deutsche Rechtssprichwörter
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seine Pflicht nicht ändern, der Knecht sei vielmehr aller Orten eigen undmüsse überall sein Lcibhuhn zahlen, ersitzen könne man die Freiheit nicht,dazu gehört guter Glaube, der Flüchtling stahl aber die Freiheit und des-halb kann man sich an ihm nicht verschweigen.

Solche Auslassungen und ihnen entsprechende, immerhin unleugbareUebung hinderten freilich die Städter nicht, die Auslieferung zu versagenund dem natürlichen Rechtsgefühle, daß kein Mensch die Freiheit habe, denAndern als unfrei zu besitzen, zum endlichen Sieg zu verhelfen.

Außerdem kann der Eigene, dem gar kein Recht angeboren wurde,solches erwerben, wenn er seines Herrn Tod wehrt: Falschmünzerei oderNothzucht anzcigt/) oder der Herr verwirkt das Eigenthum, wenn er-denKnecht krank und hilflos verläßt, und dieser wird freier Land-Sasse.°)

Der wegen Verbrechens Standeslose erwirbt sich seinen Stand, wenner seinem Rechte an Mannes statt vorsteht und zwischen zwei Herren, abernirgend anders, als da der König gegen einen auswärtigen Feind zu Feldeliegt, einen Speer zerbricht/) der Unrechtgeborne, wenn er mit Gottesurtheilseinen Erzeuger zur Anerkennung der Vaterschaft zwingt °) oder in nachfol-gender Ehe unter seinen Erzeugern rechtlich wieder geboren wird.

Zur Versinulichung nahm früher die Mutter bei der Trauung dasvorchliche Kind unter den Bauchs) später, vom Kern auf die Schaale ge-hend, unter den Mantel. ^)

Undeutsch ist die Rechtfertigung durch den Kaiser;'') der deutscheKönig hat kein Recht für den, der an sich keines hat.

a) Lappend. t86. 12 an vluobtiKSn eZen in^nsollsn inaoli men siolc niolltvorsv^gsn, wnnto cln vorsistsn siolc snlnen. d) Kling 76 a. 2. Wgl. 194. 39.o) Schwab. W. 57. 58. Sachs. I 16. 1. ä) Schwab. W. 327. 391. e) Gr. RA.464466, Usx. Sosniao 110. k) Holl. Sachs. 72. 58. §) engl. R. I 92. ll) Schwab.