55
Ist das Huhn so kräftig, daß es auf einen dreibeinigen Stuhl oderden Wassereimer zu fliegen vermag, so zahlt es den Gutsherrn"); überdiesbraucht der arme Mann, dessen Frau zu Kemnaten geht, nur den Kopf desHuhnes zu geben, den Rumpf soll er seiner Wöchnerin zurichten.")
Nebenher läuft die Auflage für Verköstigung des Gutsherrn; dieserkömmt mit einer gewissen Anzahl berittener Gefährden, meist mit zwölfRossen und einem Saumthier, was der Einritt mit dreizehnthalb Pferdenheißt, da das Maulthier als halbes Pferd gilt. °)
Er erhält ein geschunden Bett, die Knechte Stroh:
Der Lehenmann weist den Herrn ins Bett und die Knechte insStroh, 6)
der Falke eine schwarze Henne, die Hunde Brod und die Pferde Streu bisan den Faselt und Haber bis in die Augen.
Der Huber zündet Feuer ohne Rauch auf"), bringet weiße Leinlachen(Tischtücher) und hölzerne Becher mit ehrbarem Landwein für den Herrn,aufrichtig Bier für die Knechte:*)
Hält der Fürst ein Gastgebot,
Bringt der Bauer ihm das Brod.^)
Verliert Herr und Knecht über dem Trünke die Waffen, so machtman ihnen Sperren vom Hagedorn, Schwerter aus der Haselhecke und be-fiehlt sie Gott.
Bei außerordentlichen Einzügen gilt aber die Regel: „Wer die
Herren hereinbringt, soll sie ohne Schaden der Gemeinde wieder hinaus-bringen".'')
Bei der Herberge oder dem Eintritte ist die Entstehung aus erbetenenDiensten noch am besten ersichtlich; aber überall „gebar Bitte die Sitte".
Man durfte die Bitte erst nicht mehr abschlagen, dann bat man über-haupt nimmer und endlich erzwang man Leistungen: „Gewalt macht schnellenVertrag".')
s) Grimm. W. III 199 so äs vönsr so grot siebt, äst SS Np äen ernmervüppsn können, änr können äs vniss gsnotsn äen guitverren oiek mst detnlsn.b) Grimm W. l 242, 257, 282, 351, 376, 535; II 119, 129, 154 rc. Köver äsprivilegiis pnrturientinm, Iltreelit 1734. s) 2äpü. Alterth. I 142 will dreizehnHalbrosse (Verschnittene) obwohl er I 145 selbst Hengste, Rosse, Pferde und Meidenanfführt. ä) Gr. W. II 384 Item weist äer Isvennmn äen vsrren vik ä»s bett,vnä äie kneevt in äs,s stroe. e) Kohlenfcuer. I) Grimm W. I 266 nllveg äsnverrsn wein vnä äen kneebtsn v^er. ^) Herrisch 214 u. 1366, 44. Ir) Gr. W.III 896 wer äie lierren Verein dringt, äer soll sie ovns sobnäen äer gomemäswisäer vinnus bringen, i) Sprich, 788.