aufgeht, weist der Schöffe das Gut kormutig,") es sei gleich so klein, daßein dreibeiniger Stuhl überall an die Grenzen streift, ja wenn ein Bettlerstirbt, legt man Bettelfack nnd Stab aufs Grab und ein Stück nimmt derVogt als Kormut weg, das andere bildet den Rücklaß. °)
Es kann demnach kaum befremden, wenn bei Gutstheilnngen so vieleKormute gefordert werden, als Stücke entstanden; einigt man, fällt wiedereiner, gleichviel, wie viele Besitzer in Gemeinhausung sitzen (178).
Dagegen können, wenigstens manchenorts, mehr Kormnte fallen alsHerdstätten rauchen, wenn mehrere Güter in der Hand Eines Gotteshaus-manns vereinigt sind. Doch ist überwiegend öfter bestimmt, cs solle bei demTode eines schutzverwandten Familienhauptes jedesmal nur Ein Besthauptgegeben werden.
Nachdem der Todfall eine Einnahmsquelle geworden, besteht er regel-mäßig in der besten Habe nach folgender Stufenleiter: Findet sich Vieh imNachlaß, so kömmt das beste Stück der Gattung nach, also der runde Fuß(Pferd, Esel) vor dem geschlitzten (Rind, Ziege, Schaf) zu Fall, wo nicht,das beste Kleid.")
Also, erst wenn gar Nichts zum Austreiben da ist, darf man mit demAustragen beginnen und die Weggabe des armseligsten Huhnes erhall demErben das werthvollste Stück der Hauseinrichtnng.
Der Gewandfall der Weiber besteht oft im obersten Tuch (Schurz)oder dem Niedersten, dem Schuhwerk. °) Der Gewandfall ist überdies gegeneinen silbernen Pflug (fünf Mark) ablösbar. H
Daß der Ehrschatz bei jeder Veräußerung unter Lebenden und zwarvon jedem Neueintrctenden, wie viele deren sind, entrichtet wird, ist bereitserwähnt worden; auf diese Weise wurde er dem Schutzherrn bemerkbar.
Die Zahl der schuhpflichtigen Familien wurde in höchst einfacher Weiseermittelt; jede Herdstätte entrichtete an ein für allemal bestimmten Tagendes Jahres das sogenannte Leib-, Hals-, Weid- oder Rauchhuhn.^)
Mit den Hühnern waren auch die Familien gezählt'') nnd der NameHuhn oder Henne bezeichnet auch den Hörigen.
Das Rauchhuhn beweist, daß das Gut handlohnpflichtig sei, bildetaber so wenig eine Steuer, oder so gut, als der Todfall, daher auch nirgendseine bestimmte Güte vorgeschrieben.
a) Grimm. II 766. 6) Grimm. W. I 521. e) Kraut 95. 40. ä) Kindl.117. Möser III 345—347 manchmal beides zugleich. Grimm. W. I 20, 68, 75, 106,140, 240, 250, 261 rc. s) Grimm. W. I 290. I) Grimm. W. II 648, 731.8) Einzelnschrift, SoLmeenn in Siebenkees Peitragen zu den deutschen Rechten Thl. VNr. 1. L) Kindlinger Hör. 197.