53
Gotteshausgut kann Jedermann erwerben, der nicht Eigenmann ist,Niemand aber ohne Bekenngeld; wollte auch ein Gotteshausmann ein winzi-ges Stück abtrnmmern und alle Lasten auf dem Restgute behalten, das Ab-getrümmerte wird doch nicht frei, denn es gibt kein Gotteshaus-Erbeohne Zins.
Wird dieser Zins hartnäckig versessen, so hat der Grundherr das Rechtder Pfändung ohne Anrufen des Richters oder Zuziehung des Frohnbotenauf Zins und Kosten.") Dieses Recht setzt so bestimmt eine Gutshörigkeitvoraus,'') daß man umgekehrt sagt, der freie Eigentümer könne nicht ge-pfändet werden (170).
Deckt die Pfändung Zins und Kost nicht, oder wird der Zins Jahrelang versessen, oder alle Wirtschaft eingestellt, so erfolgt Abmeierung. Werden Zins versitzt, verliert den Acker wie verstohlen Gut.°)
Neben dem Zins her lauft noch manch andere Auflage, was in denWorten znsammengefaßt wird: Gotteshausgut sei vom Tode fällig, vom Ver-kaufe dritttheilig und vom Empfangen ehrschätzig. Das heißt, sie kommennicht in den freien Erbgang, wie achtes Eigen ; nach dem Tode des Besitzersmuß vielmehr irgend ein Werth als Anerkennung der Hörigkeit entrichtetwerden, bei Lebzeiten ist der Abzug vom Gute nur mit Hinterlassung einesDrittels der Habe des Besitzers gestattet, dann muß aber der Vogt, so erden Wegfertigen mit zu schwer geladenem Wagen trifft, mit einem Fuß ausdem Bügel treten, und dem armen Manne weiter helfen;^) endlich mußjeder neu eintretende Käufer, so viele deren sind, bei der Einfestuug demSchutzherru zu Ehren an dessen Stellvertreter den Meier den Ehrschatz, Hand-lohn oder Anleit entrichten und den Hubern einen Weinbaus geben.
Der Todfall ist ursprünglich keine Steuer: Der im Erbe folgendeSohn bewährt durch Vorzeigen des Kleides, das der Vater an den Jahres-hochzeiten trug, dessen Tod; sobald dieser außer allem Zweifel ist, meistgleichzeitig mit der Begräbniß; zu einer Thüre trägt man den Todten aus,zu der andern folgt der Fall der Bahre"); früher ist man ihn nicht schuldig.
Der Werth dient der Hofgemeinde zn einem Imbiß und Trostmahlüber das Hingehen des Verlebten.
Weniger Todfälle (Cormut, Besthaupt) als Herdstätten sind nichtdenkbar — da ja die Todfälle der Huber gezählt werden sollen und Huberist, wer im Glockeuklaug mit Feuer und Flammen sitzt und eine Furche Fel-des auf, die andere ab aufweisen kann') — sondern so gerade der Rauch
a) Pertz 1s§A. II 476. b) Sachs. I 54 8 4. v) Grimm. W. I 339.ä) Gr. W. I 330, 365, 777. o) Gr. W. I 681. k) Grimm. W. II 46.