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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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188) Gezwungener Dienst hat keine Kraft.

199) Je näher dem Kloster, je ärmer der Bauer.

200) Wo man mit Gott zu theilen hat, soll Gott allzeit oben und der

Erste sein.

Mit dem allgemeinen Ansdrucke Dienstmann bezeichnen die Rechts-bücher all Diejenigen, welche nach den gegebenen Begriffsbestimmungen wederals vollkommen frei gelten können, weil ihnen Leistungen obliegen, noch aberauch als Eigen, da ihnen vor dem eigenen Mann mit den Freiengemeinschaftlich Rechte zustchen. Sie heißen daher eigen und sind es dochnicht,denn sie dienen nur Etwas, das ist nun das Gut, wovon ihr Amtist und der Eigene dient um Nichts"?)

Nähere Auskunft verweigern die Rechtsbücher gewöhnlich; sie sagen,von der Dienstlente Recht wollen wir nicht reden, denn das ist aller Ortenverschieden, und es läßt sich auch eine gemeingiltige Darstellung wirklich nichtgeben, einmal schon weil der Name verschiedene Klassen umfaßt, andrerseits,Weil die Rechtsverhältnisse innerhalb derselben Klasse nicht überall gleich sind.

Noch vieldeutiger ist der Ausdruck Gotteshausleute, in dem überdiesauch der Eigenmann mitbcgriffen sein kann, der aber in der Regel dieDienstleute der Klöster und andrer geistlichen Personen bezeichnet?)

Aechten Eigenthums, das aller Ungnaden frei, sind sie nicht fähig, dagerade das Unterscheidungsmerkmal in ihrer Dienstpflicht gesucht werden muß,die Pflichten selbst sind entweder eingelegte oder vorbehaltene.

Eingelegt bei den Pfieghaften und Birgelten, da diese Eigner ihrerHabe sind, Vorbehalten bei den Landsassen, die auf gemicthetem Gute sitzen,von wo man sie fortweisen kann?)

Letztere stehen namhaft tiefer, denn sie hängen von ihrem Besitzeab und

Welcher Mann ist des Gutes Knecht,

Der hat immer Schalkes Recht"/)

gleichwohl sind sie nicht eigen, weil ihr Dienst auf dem Gute liegt?) ihrSchutzherr muß ihnen die Freiheit bewahren, der muß um Jeden der Seinenein Pferd zu Tode reiten und darüber noch Eines/) bis ihm der Bügelunter den Füßen schlitzt?)

Simr. I6t6. Sprüchw. 1894. °°°) Grimm. W. II 212 wer menmit Aoäs to äelsnäs Irslt, äar solrall § alle tlä davon vnäs äs erste rvesen.

-r) v. Kamptz III 40. Cleve 151. d) Warnk. III. 1. 36. c) Gl. Sachs. I. 2N. III 45 § 4. ä) Freidank 10 d. Grimm. NA. 302 Lvvelialrsr man Ist äss ZuotssLneelit, äer IrLt isinsr setmllrss rslrt. e) Gl. Sachs. III 42 § 3 Wgl. 193. 18.k) Bodm. 531. s) Grimm. W. I 313, 318, 342, 701.