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führt; er ist mir der Schatten eines Mannes, kein Mann, der zn Recht undPflicht geboren, und rechtlos.
Als rechtsunfähig kann er auch nicht besitzen, dient also ohne jedenandern Lohn, als um sein Leben; was er wirkt oder erwirbt, was er er-zeugt und was von ihm geboren wird, ist seines Herrn, er ist rechtlich ohneBedeutung, lediglich Gegenstand des Sachenrechts und Verkehrs °) und hatkein andres Gesetz, als den Willen des Herrn, unter dessen Besen er steht,ja man sagte geradezu: „Er ist mein, ich will ihn sieden und braten", wie-wohl mit Unrecht, weil der Unfreie um sein Leben dient und man Niemandenden Lohn seiner Arbeit entziehen darf'').
Wer seinen Eigenmann „cappaunt", hat die Hälfte seines Guts ver-wirkt °), ja wer ihn nur in der Krankheit hilflos läßt, verliert das Eigenthuman ihm. °s>
Gleichwohl ist der Eigenmann friedlos, also unfähig vor Gericht zukommen, da er weder schwören, noch fechten kann. °) Es muß ihn also derHerr vertreten und gesteht Dieser, so hängt Jener.
Diese strenge Form der Eigenschaft gehört dem Alterthume an; dassich klärende Volksbewußtsein schuf schon vor Einführung des EhristenthumesLinderung, welche von da ab stetig fvrtschritt, daher die Beschränkungen derMerkmale in den Rechtsbüchern, sowie deren Auslassungen über jede Eigen-schaft, die wider göttliches Recht mit Unrechter Gewalt, mit List und Zwangins Dasein kam. H
Sie finden aber, daß sie doch noch besser sei, als der Tod, ist es da-her gestattet im offenen Felde den Feind zu erschlagen, so ist es offenbarnoch edel, ihn als Knecht leben zu lassen. ^)
Daß Knechtschaft ein arger Mißstand sei, entging wenigstens den Ver-ständigen nicht; der Mensch kann Niemand angehören, als Gott und„Deß Eigen will ich gerne sein,
Der Sonnet gibt so lichten Schein".'')
Es entspricht ganz der deutschen Entwicklung, daß sich auch hier wiederdie Kirche für Gott setzte, also Eigenleute beanspruchte, worauf sich dieHerren gleiche Rechte beilegten, und zwar, ohne besonderen Widerstand zu
s,) auch Halbsten gelten oft für Zubehör eines Grundstücks (Minden II 295. 2,daß die Hovenerö ... xro xarts tunäi gehalten werden) und kommen in Tanschver-kehr z. B. von Steinen I 1765. 19; 1783. 6) Kling 161. -r. 2; 231. 6.2. o) Lndov.243. ä. ä) Schwab. W. 57. 58. e) Richth. 550 § 7. I) Sachs. III 42 § 6;Wchb. 2. 6; Görl. I 429, 2; Wagenfuhr 47: Bei allen Menschen ist Freiheit gewesen,vor Erfindung des Weins, x) Wgl. 189, Kling mehrmals. 6) Freidank 1699.