Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
49
Einzelbild herunterladen
 

49

erfahren, weil es in der That gleich ist, ob man von der Katze gebissen wirdoder vom Katers)

Die weit gelindere Hörigkeit, eine ständige Bevormundung durch denStarken ist kerndeutsch und sehr allgemein; auch sie führt häufig den NamenEigenschaft?)

Wer nicht als Herr einzog, stand unter einer Gehöre; insbesondereweist man manchen Orts den herkommenden Mann dem Grundherrn zu?)

Damit tritt er unter Schirm und Frieden, wird aller Hörigen Genoßund Bruder, daher

Zum Einzuge gibt Jedermann Rath,

Beim Auszuge aber nimmt man ihm, was er hat.

Wer länger als drei Tage bleiben, aber für sich stehen will, ist einunnützer Gast, dessen man sich entledigen muß; ein Weisthum verlangt, mansolle ihn erst bitten, dann schieben, will er dann noch nicht gehen, die Nach-barn zu Hilfe rufen?)

Etwas sanfter ließ Herbold Gutergott, um 1475 Abt zu Murhart,die Gäste, welche über drei Tage im Kloster zubrachten, durch seinen Käm-merling fragen, ob sie denn wüßten, warum Christus nur drei Tage im Grabegelegen, und gab den Nichtwissen: zu Bescheid, während dieser Zeit habeChristus in der Vorhölle zugekehrt und es sei auch dort nicht der Brauch,einen Gast über drei Tage zu beherbergen?)

Als Fremdlinge betrachtete man auch die Unverehelichten, Einhänderoder Einläufigen, weil der Mann wohnt, wo er Weib und Ofen hat.

Ledig sein ist Ketzerei, da alle Christenheit in der Ehe beschlossen seinsoll;^) doch kann man dem Manne diesen Vorwurf erst machen, wenn erdie Jahre der Bescheidenheit wohl erreicht hat:

Ein Hagestolz muß fünfzig Jahre, drei Monate und drei Tage

alt sein"?)

Heirathet er, so wird er ansässig und Gemeindeglied,^) wo nicht,Eigenmann.

a) Sprenger IV 26. b) Möser III 185195 führt durch, daß Hörigkeit derSullas (frei aber nicht ledig), Eigenschaft der servitus des römischen Rechts entspricht,o) Grimm W. II 489 Volt -wlsseut äis lroimburZou vusorm beim ... äsn dsr-Lomwkmäeir NMIM. ä) Grimm. W. III 214. wer länger bleiben will, muß sich unterSchutz begeben Img. Oimtl o. 37 Renaud Lehrbuch des gemeinen deutschen Privat-rechts I 199. s) Zinkgreff I 215. k) Kling 85 m 2. §) Grimm. W. III 231 u.249.l») dasfry sitzen" Reyscher 39- heißt fremd, außer Gemeindeverband leben, wofürsonstledig" gebraucht wird vgl. Geßler 27. Grimm. W. I 409 u. 410, Löwen-thal 166.

4