Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
45
Einzelbild herunterladen
 

45

volles Landrecht, und schonum Schaftes lang und Schildcsbreit thut manein volles Landrecht".')

Freilich wird der um so selbständiger sein, den große Güter nähren;daher gehen auch die Landesherren an der Spitze des Adels und der Armeist der letzte Genosse, aber die Armuth nimmt ihm seine Staudesehre nicht,er ist noch bedeutend besser, als ein Knecht in goldnen Ketten und zu gut,um einen Herrn über sich zu suchen.

Indessen hebt auch die Eingehung eines Dienstverhältnisses die Freiheitnicht auf. Reichs- und Herrendienst ist keine bleibende und vererbliche Be-einträchtigung, ja Leheusverhältnisse, die doch auch Dienst heischen, können desMannes Adel mehren und die Landesvertheidigung ist gerade ein Recht derFreiheit:Die Bauern, die im Dorfe wohnen, folgen keinem Glockenschlageund Waffenrufe weiter, als da die Freiheit wendet und keinem Aufgebot zuirgend welchem Dienste; denn ihr Recht ist cs, Haus und Freiheit zu be-wahren, wenn der Burgmann ausreitet"/)

Mit freudiger Begeisterung rufen sie:Wir wollen unser Land wah-ren mit Schneid und Spitze, mit braunem Schild und hohem Helme gegenUnrechte Herrschaft. So wollen wir unser Land beschützen von oben bisunten, ob uns Gott helfe und Sauet Peter". °)

Ueber die Grenze gehen sie, Reichsaufgebot ausgenommen, nur so weit,daß sie mit dem gleichen Sonnenschein vom Hause weg und wieder heimkommen,fort mit der Ebbe, heim mit der Fluth, darüber hinaus nur gegen Entgelt.

Es muß schon hier bemerkt werden, daß sich im Laufe der Geschichteallerdings mancherlei Dienste lebenslänglich und erblich festsetzten und je nachihrer Beschaffenheit besondere Standschaften begründeten; allein diese Ständebilden keinen Gegensatz zur Freiheit, da sich der Dienst ja nicht auf denganzen Menschen bezieht, sondern nur auf Außenverhältnisse; die volle Frei-heit duldet keine Verbindlichkeit in Ansehung der Person oder des Guts,Beschränkungen in der Ortswahl zu häuslicher Niederlassung oder Vorschriftenbezüglich der Ehe; daher sagen freie Bauern:Wir sollen aller FürstenGenoß sein und mögen weiben und mannen, wo wir wollen, nur nichtEigenleute. Wir sollen einen Zug haben mit einem Wagen, davor sechsRosse, und hat er geladen und will weg, so soll er zum Maier gehen undsprechen: Ich will weg. So soll dann derselbe Maier nachgehen bis vordas Dorf und seinen mindesten Finger in die Langwid stoßen; kann er ihnaufhalten, so soll er wiederkehrcn und bleiben, kann er ihn aber nicht auf-halten, so mag er fahren, wohin er will"/)

a) Richth. 567 § 7. b) Kindl. Münst. B-itr. III 448. °) Asega 273. 7.ä) Grimm. W. I 656.