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Deutsche Rechtssprichwörter
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mit dem Bestände des Ganzen vereinbarlichen Befugnisse zu erwerben undauszuüben:

Der ist Erbgeboren, der zu allen Rechten gekommen ist".'")

Die Rechtsordnung soll den ganzen Menschen erheben, daher Jedenfür so frei erachten, als er vernünftig ist.

Aber das Recht liegt in der Hand des Menschen und diese sind nachZeit und Ort verschieden; das Alterthum war zu stolz auf seine Freiheit,als daß es sie an Jemand neben sich beachtete; daher tritt bei allen Völ-kern gerade neben der üppigsten Freiheit die tiefste Knechtschaft auf; dieRechtsordnung seht eine vom Maße der Verstandeskräfte, die ohnedies untrüg-licher Würdigung entrückt sind, unabhängige Stufenleiter, indem sie nurbestimmten Kreisen den Vollgenuß aller Rechte einräumt, andern aber theit-weise oder sogar gänzlich entzieht.

Unsre Rechtsbücher betonen die Freiheit als Regel. Alle Friesen sindFreiherrn, die Gebornen und Ungebornen, so lange der Wind von den Wolkenweht und die Welt steht".*')

Die Vermuthung streitet für die Freiheit, wessen Eigenschaft nichtrechtsgenüglich dargethan wird, der gilt für frei und Volksrechts würdig. °)

Eine Gleichheit sprechen diese Sähe deshalb nicht aus, weil das Volks-recht auf ständischer Verfassung ruht, daher Jeder nach dem besonder» Standebeurtheilt wird, dem er angehört.

Als vorzügliches Merkmal der Vollfreiheit wird aller Ungnaden freierGrundbesitz aufgeführt;'*) jeder Freie, so Bürger wie Adelicher, ist Genosseseines Gutes und gibt Niemanden Vogtsteuer:

Freimann ist der rechte männliche Erbe, der frei Gut hat, und dieSchwäger, die sich mit eines freien Mannes Tochter befreien".")

Ist der Mann frei, so auch sein Gut und umgekehrt.

Ob Bürger, ob Bauer macht hiebei keinen Unterschied; daß der Bür-ger in ummauerter Stadt wohnt, während das Bauerndorf lediglich einZaun umzieht/) erhöht des Ersteren Geburtsstand nicht, der freie Bauer ist,wie er, aller Fürsten Genoß. ^)

Ebenso wenig kommt es auf eine bestimmte Größe frei eigenen Gutesan; wer nur eine Hofstatt hat, darauf man den Wagen wenden kann, genießt

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12. L. 2. ä) Grimm. W. I 521. e) Grimm. W. III 247 vgl. auch Gl. zu Sachs. 1.2.k) vgl. das Nähere Kindl. Hör. 35. Z) Grimm. W. I 656.