38
andrer Lehenherr thut,°) oder wenn ei», nicht auf die Erben gehender Werthals Belehnung für Dienste gegeben wird. Des Adelichen Schild erhöht da-her nur Fahnlehen ans der Hand deS Königs , das ist die Belohnung mitder Landeshoheit einschließlich der höchsten königlichen Gerechtsamen, insbeson-dere des Gerichts- und Heerbannes.
Seit dem Bestände eines selbständigen deutschen Reiches erscheinen alleFürstenthümer als Dicnstämter des Reiches; jeder Fürst muß sich um dieBelehnung bewerben, der König kan» sic aber nicht verweigern, soscrne derBewerber überhaupt geborner oder gekorner Landesherr ist.")
Man soll den Ritter würdigen mit des Reiches Kronen.
Dagegen wurde die Neuverlcihung des Adels zu allen Zeiten mit miß-trauischen Augen betrachtet,''), sie war auch beim hohen Adel nicht so häufig,als bei dem nieder».
Den niedern Adel bilden die im fünften Hcerschild aüfgeführtenSchöffenbarfreien; es sind dies die vollberechtigten Glieder der alten Bolks-gemeinden, die Rathgeber des Richters im Frieden, wie Streiter im Felde.")
Da sich die Gemeinden wie fremde Staaten gegenüberstanden undbei dem Grundsätze „wer Fauste hat, mag schlagen", immerwährende Fehdenden Einzelnen zu erdrücken drohten, faßten um die Zeit der Kreuzzüge hoch-herzige Männer den Entschluß, den Schwachen und Friedliebenden ihre Kraftzu leihen und im großen Bunde durch Krafteinigung eine Macht zu schaffen,vor welcher die Gewalt des Einzelnen zerstob; es entstand das Nitterthum,wenn auch ans der Grundlage der Schöffcnbarfreien erwachsen, doch nichtals besondrer Stand, vielmehr durch alle Pcllfreien gehend/) und am Ge-burts-Stand nichts ändernd.
Spricht man aber gleichwohl von einem Ritterstandc, so bezieht sichder Ausdruck auf die Schöffenbarfreien, die unterste Stufe des Adels; auchdieser Freiheit ist kein Schalk fähig, wer aber in ihr geboren wird, demverschlägt es Nichts, die Ritterwürde zu erwerben, es ist vielmehr der besteNamen, den man einem vollkommnen Manne geben kann; regelmäßig geschahdies auch; denn Ritter ist doch besser als bloßer Waffengefährtc (Knecht). °)
Auch so ist der Ritter des Kaisers auöerwählter Hort^), er ist seineStärke, empfängt beim Ritterschläge die Mahnung
n) Kl. KE. III 4. 'Wer rittsrs namen delielcket., Zer sal (le^ rillvss Autbesitzen, t») Wgl. 2lö. 7 der Asdorno i8t edelsr ven der Aelrorne. e) vgl.b. Hauptstück, ä) Jener Weltgesch. Nürnberg t837 II S. 133. Schwab W. Vorredeund 218—220. e) Das Wort Knecht bezeichnet nicht immer einen Unfreien, k) vgl.auch Asega 16 § 8.