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Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
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ö9

ErtragDiesen SchlagUnd keinen mehr"")

und bildet eine im Ganzen staatsrechtlich bevorzugte Klasse.

Adelsverleihnngen, wovon die bloße Verleihung eines Wappens unter-schieden werden muß, sagten den Rechtsbüchcrn gar nicht zu"), der Geburts-stand müsse über des Mannes Recht entscheiden, nicht der zufällige Umstandseiner späteren Stellung; wenn ein schlichter Bauer den Waffendienst undLehen erwirbt, also Rittersamt führt, ist er doch kein Ritter, denn Niemandenadelt sein Amt.°)

Jndeß mußte man zugeben, daß Fahnlehen, doch auch nur einReichsamt des Mannes Adel erhöhe, die spätere Entwicklung begünstigteauch den Amtsadel und schon die jüngere Glosse bestätigt, auch der Bauerhabe Rittersrecht, wenn er Ritter wird, sei daher Ritters-Genosse und vonRitters Art/)

Die Adelsvcrleihungen des Kaisers beabsichtigten das Gleiche, ohnejedoch gleich durchzudringen; man half sich mit der Vorstellung, der Neu-geadelte stamme aus adelichem Bette, verlieh ihm also eine gewisse Anzahlsogenannter gemalter Ahnen °); wieder vergebens, denn in allen Verhältnissen,da Ahnenprobe entschied, zählte man nur die adclich Geboruen, welche auchwirklich gelebt hatten, nicht erst durch kaiserliche Verfügung angedichtet wor-den waren.

Der neu Geadelte wird hiebei nie mitgezählt, wohl aber sein adelichgeborner Sohn; so kann Jemand der Ahnenprobe genügen, dessen Vater diesnicht vermochte, ist also adelicher als dieser.

Der alte vollblütige Geschlcchtsadel sah mit Mißmuth aus den Städteneine Macht aufkeimen, die ihm ebenbürtig werden konnte, schloß sich seinerseitsdurch Satzungen aller Art noch luftdichter ab und verschaffte der Lehre vonder Ebenbürtigkeit und den Mißheirathen eine traurige Berühmtheit. ^)

Aber auch die gemeine Meinung sprach gegen den Briefadel und dieArt und Weise, wie man adelte:

Weil man oft Die geadelt hat,

Die nicht bewiesen edle That,

s) Hartkuoch 262. Kchrberger 87. b) Hom. II 350 /Wurde s^n gsduorritter . . . von dein ironißS, nnds Akde Nsr xin ritterselrakt unds ritterreelrt, soerZerts der leunlA das reellt. es Wgl. 330. 17- Gl. Sachs. III 29 § 1. Gorl. I441. 26. Hom. II 350 wurde ein Asliusr ritter, do ineds Nette er nickt rlttsrsart. d) Kling 121. 8. I. e) Fast alle kaiserlichen Diplome enthalten diese Bestim-mung. k) Man denke nur an Art. 14 a der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1315und seine Auslegungen.