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Amte, weil Gott die Stände erhält, wie sie waren und Verstand gibt, woer ein Amt verleiht.
AuS gleichem Grunde ist der Adelige tugendhaft:
„Fromm, weise und mildGehört in des Adels Schild,")
spätere Anschauung bemerkte wohl, daß beides nicht immer zusammenfalleund Adel die Tugend nicht ersetzen könne, daher wahrer Adel auch nichtvererblich sei, sondern im Gemüthe liege, wie denn schon Freidank singt:Süße Rede sänftet Zorn,
Wer recht thut der ist wohlgeborn,
Es schadet fast furchtlose Jugend,
Doch ist Niemand edel ohne Tugend;
Der Tugendreiche ist wohlgeboren,
Ohne Tugend ist der Adel verloren,
Tugend vor allem Adel geht,
Adel mit Tugend ganz wohl besteht".")
Allein das Recht dringt nicht in die Gemüther; es kann sich nur mitVerhältnissen und Handlungen beschäftigen, sofern sie äußerlich bestimmtwahrnehmbar sind, und bis zur Stunde ist der Geburtsadel nicht todtge-stritten worden.")
Nicht alle Landesherren sind gleich adelig, sie bilden zwar zusammenden hohen Adel im Gegensätze zu Jenen, welche der Landesobrigkeit ent-behren, und genießen Reichsstandschaft, gliedern sich aber in sich nach derLehensverfassung/)
Seit dem Reichsbestande ist der König oberster Heerführer und führtden ersten Schild; in seinem Gefolge gehen die ursprünglichen Könige, jetztFürsten und die ihnen gleichstehendcn gefürsteten Würdenträger der Kirche.")
Allein, versichern die Rechtsbücher, die weltlichen Fürsten nahmenLehen aus der geistlichen Fürsten Hand, wurden also deren Mann und tratendamit in den dritten Heerschild. Hienach bilden die geistlichen Fürsten alleinden zweiten, die weltlichen Fürsten und Herzoge den dritten Heerschild, denvierten die Freiherrn.
Der Heerschild bezeichnet den lehenrechtlichen Rang, und bestimmt sichnach der Hand, die das Lehen verleiht; verleiht der König ein Edelmanns-lehen an einen Bauern, so wird dieser adelich, nicht aber, wenn dies ein
a) Estor I 68 8 162. b) Agric. 162, 264. o) über das Schiefe des Aus-drucks Erbadel vgl. Ortlofs, Privatrecht. Wie Erbadel nimmer Erbsünde sei, Offenbach1834. ä) Weiske 68—120. e) Rechtssp. kol. 19h.