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Ihr vorzüglichstes Feld boten die Städte, wo der schnell aufblühendeVerkehr stets neue Verhältnisse schuf, die das bisherige Recht nicht regelte.Hier sammelte man Wcisthümer, Bürgersprachen und Bescheide und betrach-tete sie als Einheit, als das wahre vollständige Stadtrecht; fast jede Stadtund jedes Dorf hatte sein bcsondres gewillkührtes Recht.
Kaiserliche Bestätigung war hiebei keineswegs wesentlich; doch legteman hin und wieder solche Rechtsaufzeichnungen zur Bestätigung vor. Siewar aber schon deshalb überflüssig, weil wider geschriebnes Recht an sichWillkühr nicht bestehen kann:
„Willlühr hat geschriebenen Rechtes Kraft, wenn sie nicht gegen ge-schriebenes Recht ist oder wider den Christenglauben"."')
Aber nicht blos jedes Land hat seine Weise, jede Stadt ihr Gesetz,auch jeder Stand hat feine Rechte und Pflichten, die für den llngenossen garnicht bestehen.
An der Spitze geht die schroffe Scheidung des geistlichen und weltlichenRechts, indem der Pabst kein Recht sehen kann, das ein Landrecht, oder auchnur eiu Stadtrecht ärgert oder bessert und andrerseits das weltliche Rechtaus ist, wenn es in das geistliche tastet.'')
Man versuchte zwar den Satz: „Weltlich Recht folgt nach Gottesrecht"dahin zu deuten, daß das Kirchenrecht, wo cs dem weltlichen Rechte wider-spricht, allzeit Vorgehen solle: „Göttliche und geistliche Gesetze können durchkaiserliches Gesetz nicht zerbrochen werden""), ohne jedoch durchzudringen,weil Kirchcnrccht doch nicht Gottesrecht ist, sondern „die Kirche lebt nachRömerrecht" ") und der Satz:
Trag ich die Krone goldcnschwer,
Die Priester gehn doch vor mir her")nur vereinzelten Beifall fand.
Innerhalb des ihn treffenden Kreises muß Jedermann wißen, welcheRechte ihm beschieden, und welche Pflichten ihm obliegen: das natürlicheRecht kündigt sich unmittelbar im Herzen an, in der Gewohnheit wächst erauf, das Gesetz wird ihm geschrieben, das Uebereinkommen hat er mit abge-
ri) Wchbld. Privileg. Ottonts. 35. b) 4ur. tris. I 20 (8) IlrvLso ÜLtrvratctsetre rlnetrt tust In änt Aasttleke rinetit, so is sxn rlnetrt igvz't. e) Wagen-fuhr 34 a. E. götlich vnd geistlich gesatz mögen durch keiscrlich Gcsatz nit entlediget odervdrochcn werden, tl) t?öxkt rv. I 40, I-. Rrxrnrriornm 58. I titootssla, vivlt legeItomann, Justinian hat ja alle Gerichte gebessert mit seinen Witzen und Landrcchten,Buch der Könige <52, 28 e) Gr. R.A. 843. Lvesnne tsetr itie kröne uKe bau <lisxrisstor sotten vor mir ZLn , ähnlich Wagenfnhr 3b: priesterlich Müdigkeit ist alsogroß, das kein andere mag verglicht werden.