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Deutsche Rechtssprichwörter
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schlossen; es gibt jedenfalls keinen rechtlichen Grnnd, sein Nichtwissen zu ent-schuldigen.

Gleichwohl ist mancher Mann, der nicht weiß, was um jedes DingRecht sei;°) wer aber sein Recht nicht weiß, für den besteht es thatsächlichnicht; ans seine Pflicht macht ihn der Berechtigte aufmerksam und wenn erein Strafgesetz Übertritt, kann man ihn zwar keiner Unsittlichkeit zeihen, aberer büßt so wissentlich, wie jeder Andere.

Nur Jrrthnm in den thatsächlichen Voraussetzungen ist unschädlich, nichtaber Rechtsirrthum, er müßte denn unüberwindlich gewesen sein. Doch ent-schuldigt man auf Anleitung des römischen Rechts jede Nechtönnwissenheit beiWeibern, Bauern undRittern". ^)

5) Widerstreit der Rechte.

255) Willkühr bricht Recht.

256) Willkühr bricht Stadtrecht.

257) Willkühr bricht Landrecht.

258) Gedinge bricht Landrecht und Stadtrecht.

259) Willkür geht über alle Landrechte.

260) Alle Gedinge brechen gemeines Recht.

261) Bescheid bricht gemeines Recht.

262) Willkühr bricht alle Rechte.

263) Gelübde bricht alle Rechte.

264) Vorworte brechen alle Rechte.

265) Bescheid entrichtet Alles.

''0 Haltaus 2117 rvillslroro brlokd reobt; Goslar 69, 27; 91, 8. "0 Hil-lebr. 11. 15; Hert 270. Thüringen 196 12 rvlllolcoro brleliot lantreebt; EstorI 21 § 51. Estor I 21 § 51. Ruhr. >1 8 53 geding precht. Lantrecht ond statrecht. Dittmer 91 Wilkor geit bauen alle Landtrechte. Wgl. 304 1 alle go-clin^s breolron e^ns Aeinelne isclit. Kling 17. n. 2 Kescheid bricht gemeinRecht. ^) Dist. IV 46. 69 tVlIIeleor brlobt alle reolit; Wgl. 37l, 25. Röß-ler I 105 AlUblls briobt alles reellt. Rig. R. 96. 68 vorvvort breelren allereelits. "0 Kling 117. b. 2. Bescheid entrichtet alle Ding.

a) Schwab. W. 97. v^an es ist manlo man <ler niclit envem rva/ ninbsein isolioli cklno rslit Ist. Brackenhöft, Volk und Recht, eine Betrachtung über dieKenntniß der Rechtsvorschrift im Volke, Altona 1838. b) Rechtssp. 2>. Kling 109.6. 1 in wirklich kostbarer Weise wendet die Glosse die siinxlicitas arinatae milltlasder 6 1 Ooä. sl. 18) auf die deutschen Ritter (inllltss) an; nach dieser Lehre müßteman dem Verfasser des Sachsenspiegels einen Rechtsirrthum verzeihen, nie aber demBürger, denn doch nur die Stadtmauer vom Bauern unterscheidet.

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