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243) Pfaffen und Laien sind verschiedenen Gesetzes; was den Einen
angeht, berührt den Andern nicht.
244) Der Pabst kann kein Recht setzen, womit er unser Landrecht
ärgert. *
245) Das weltliche Gesetz muß dein geistlichen dienen.
246) Stadtrecht ist weltlich Recht.
247) Jeder muß sein Recht wissen.
248) Jeder mag wissen und verstehen, was das Recht sagt.
249) Jeder weiß, wo er kehren und wenden soll.
250) Unwissenheit hilft nicht, denn Jeder muß sein Recht wissen.
251) Unwissenheit entschuldigt.
252) Das Recht entschuldigt das Weib in der Unwissenheit.
253) Bauern brauchen ihr Recht nicht zu wissen.
254) Der Blödheit der Frauen kommt man zu Hilfe.
Neben Gewohnheit und Gesetz bildet die Uebcreinkunft aller Berechntigten und Verpflichteten Rechte und Rechtsformcn.
Das deutsche Mittelalter war, wie keine andre Zeit, der freien Ent-wicklung und Selbstbestimmung günstig; nur in großen Umrissen steckte dasGesetz die Grenzen ab, innerhalb deren die freieste Entjaltnng in lebendigerManigfaltigkeit genügenden Raum fand.
Der für solche Rechtsbildung geläufige Name Willkühr entspricht ebensowohl der Uebereinkunft zweier oder mehrerer Theile bezüglich eines einzelnenRechtsgeschäftes, die ja unter den Betheiligten auch wie ein geschriebenesGesetz wirkt, als der von einem ganzen Gemeinwesen über seine sämmtlichenRechtsverhältnisse beliebten Ordnung.
Immer hat sie den Namen, weil das Gute und Gerechte erkorenwird.")
Fidicin I 173 Pa^sn unä leiden sint msngsrls^s Assettes; >ves anAk-Iirslcs exnsn nnsteit, äat an rnrek äsin anäsrn nisllt. Rupr. I § 162 Sachs.I 3 äs xanes ns inaoll nen rsollt sotten, äar Ns vnss lantroollt, insäe orgsrs.Klst. K. R. VIII § 6 bei Zöpfl A. II 417. Wagenfnhr 35. v. -») Lappb. 19l.21 Gl. staätrsollt is vsrtlioll reoNt. Kling 109. 6. t. ein ieglicher soll seinrecht wissen. ^°) Lov. I. Vorr. 3. alias masn rnutzlias Mitas os vnäaerstanäaoUrvst loxli ssgllasr. Lünig I 1994. 34 mallich weiß, war hie kehren und wen-den fall. Kamptz III 32 Cleve 70 onwytschap en hnlpc ocn nyt, Want eynygelyk sal syn Recht weten. Kamptz III 32 onwytschap entschuldigt. -°°) änr.Iris. XI-VI 76 äat rinslit ontsoN^Iäiget äat v)'lk in äsr onrvitenlis>t. Ostfr.LR. II 201 (519). Kling 109. I>. 1 Bawren dörffen auch ihr Recht nicht wissen.-») Brand 63. v.
-0 Iiseurvsn 5, so auch lex s, Isxsnäo.