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bei, Herkommen als den Urgesehgeber der Deutschen zu bezeichnen*) undman kann ihm insoferne beipflichten, als alle vorhandenen Rechtsbücher längstbestehendes Recht vorzeichnen und der Verfasser des Sachsenspiegels selbstbemerkt:
Diese Rechte Hab' ich nicht selbst erdacht,
Es haben's von Alter auf uns gebrachtUnsre guten Vorfahren. )
Schon die Form der Rechtsweisnng und Findung durch das Volk undin demselben mußte die Bildung in Sitte und Brauch befördern, weil siedas Bewußtsein der Gleichmäßigkeit weckte und unterhielt.
Aus dem Eingangs gegebenen Begriffe folgt, daß ein einziges Vor-kommniß noch keine Gewohnheit begründet, °) es muß eine längere undjedenfalls ununterbrochene Recht bestehen; aber wie viele gleiche Fälle noth-wendig seien, läßt sich so wenig sagen, als wie viele Körner einen Houfenmachen. Andrerseits kann keine Gewohnheit ewig, oder auch nur älter sein,als die Sache oder daS Verhältniß, welches sie regelt; neue Sachen undneue Zeiten bedingen neuen Brauch. Dies wird insbesondere beim Beweisedes Gewohnheitsrechtes wichtig, da sich dieses in den wichtigsten Verhältnissendes neueren Lebens oft schon nach einigen Monaten festgebildet hat. Insolchen Fällen gjlt die Gewohnheit als erwiesen, wenn ihr stetiger Gebrauchals solche dargethan ist.
Eine schiefe Ansicht verlangt den Beweis der Unvordenklichkeit, derindeß noch lange keine Ewigkeit des Brauches feststellt, sondern nur die Aus-übung während eines Menschenlebens. Darüber hinaus fehlen die Beweis-mittel, denn auch der Mensch ist nicht ewig, es ist vielmehr „geordnet, daßwir armen und mühseligen Menschen die Welt nicht anders, als die Wan-dersleute Herbergen und Wirthshäuser, nur geringe ungewisse Zeit zn ge-brauchen haben". ")
Streng genommen erzeugt die Gewohnheit kein Recht, sie ist vielmehrlediglich der Beweis, daß solches im Bewußtsein schon bestehe. Wo Gewohn-heit ist, da ist Recht. Aber durch ihre bestimmt erkennbare Erscheinung ver-mag sie mit größerem Nachdrucke zu sprechen und Geltung zu verlangen, als
a) Lndovici Lxsculuin Laxon. Vorrede 5 § III. b) Sachs. Vorr. Dm reclitturn ick selve nickt unäeräaekt, in Iiaben von alüsr an unsick gekrackt, linsegute vors varen; „Wir fragen nicht nach Bartele oder Baldele (Laläus und Dar-tolus), wir haben sonderbare Landgcbränche" sagten im 16. Jahrhundert die Schossenin Thurgau. Zopfl. R.G. II 185 not 4. c) zwei Fälle können den Beweis einerGewohnheit liefern, siehe Seufserts Archiv Bd. III Nr. 291 vgl. Nr. 292, 255 u.256. ä) Günther V 333.