Druckschrift 
Deutsche Rechtssprichwörter
Entstehung
Seite
9
Einzelbild herunterladen
 

9

Nothrecht Selbsthilfe, würde sie erst durch die Schaffung eiueS äußer-lich gerechten Zustandes herbeigeführt, von dem Bedürfniß der Billigkeit undGnade, die das Recht meistern muß Rechtshilfe.

Nothrecht und Gnade sind gemeinmenschlich betrachtet Gegensätze zumRechte, in Wirklichkeit aber lediglich Folgen eines höher stehenden göttlichenoder natürlichen Rechts.Aenßerliches, überall mit Hartnäckigkeit festgehal-ten, wäre in solchen Fällen drückendes Unrecht; strenges Recht verlangt ge-linden Vollzug, soll es fördern,

Zuviel ist nicht gut.

Wo allzuviel oder zu wenig ist, das ist selten gut. °)

Es gibt also Fälle, in welchen der Mensch einsteht, die AnwendungDessen, was er für Recht hielt, sei ein nicht zu rechtfertigender Druck; dasRecht kommt nie in diese Lage, denn cs ist viel gelinder, als Alle, die esanwenden.

Indem es nach Ort, Zeit und Umständen unterscheidet und an dieseUnterscheidungen bestimmte Folgen knüpft, wird es jedem Manne, jeder Lage,jeder Sache gerecht und diese Unterscheidung ist unerläßlich:

Der Mächtige und der Ohn-Gemächtige sind nicht gleich und könnennicht gleiche Bürden tragen". ")

Erst in dieser Unterscheidung liegt die Bestimmtheit und Schärfe desRechts, die Feinheit seines Urtheils und die Allgemeinheit seiner Herrschaft,andererseits aber auch die Schwierigkeit einer sicheren Anwendung in allenLebensverhältnissen, da dem Einzelnen meist nur ein beschränkter Kreis der-selben genügend bekannt ist. Dazu kommt, daß die Erkenntniß des Rechtsin der Geschichte stetig fortschreitct, daher der Anwendende immer auf derHöhe seiner Zeit stehen muß; Manches wurde vor Jahrhunderten als gött-lich gepriesen, was heute als augenscheinliches Unrecht erkannt ist und derGegenwart mag in naher oder ferner Zukunft vielleicht ein Gleiches wider-fahren, immer aber entscheidet der Stand der jeweilig besten Erkenntniß.Was verrückt ist, gilt nicht mehr, sondern Recht ist, was gilt.

Gleichwohl dient vergangenes zur Erklärung des lebenden, wie einbestehendes zum Verständuiß des andern, man muß stets ein Recht mit demandern deuten.

Recht ist, was gilt", wird von Manchen dahin verstanden, alles that-

a) K. G. Brose über Recht und Billigkeit im Allgemeinen, Gottingen 1821.d) Kling 65. a. 2. o) Kling 27. b. 2; vgl. Kressi! Programms.: suinmum jussumm» injuria, cl) Angels. 234. 52 ss inaga aucl se unmags ns deoäll na ge-lles ns ne rnagon gelles ll^rälie ne »keddan; vgl. Schaub. I 367.