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Im eigentlichen und strengeren Sinne bezeichnet Recht die Ordnungjener äußerlichen Verhältnisse und Handlungen freier Menschen, welche zumBestände Aller, sowohl innerhalb eines bestimmten Gemeinwesens als derMenschheit überhaupt nothwendig sind.
Daher sind alle seine Vorschriften Gebote, deren Beobachtung dasGanze vermöge des Selbsterhaltungstriebes verlangen und nöthigenfalls mitGewalt erzwingen muß.
„Aller Leute Hände sollen an Den gelegt werden, der wider Rechtsein will" ") wer also nicht Recht leiden will, darf über Gewalt nichtklagen. ").
Aber auch in diesem Sinne ist das Recht keine menschliche Erfindungoder das Ergebniß eines völkerrechtlichen Vertrags, sondern das auf diemenschliche Natur, als eines für die Gesellschaft bestimmten Wesens gegründeteund aus deren Endzweck nothwendig folgende, einheitliche, allgemeine undewige Gesetz:
„Es soll Niemand meinen, Recht und Gesetz seien aus menschlicherList und Behendigkeit erfunden zum Bösen oder damit die Großen die Klei-nen betrügen, sondern Gott hat all dies für die gemeine Ordnung ge-schaffen".")
Gott ist also der Anfang alles Rechtes, einmal weil er diese Naturschuf, und dann, weil auch aus der geschriebenen Offenbarung Recht fließt ^):„Recht ist Eingebung des Gottesgeistes, der das Gute liebt und das Böseunterläßt".") Dem entgegen finden Manche den Ursprung des Rechts imgemeinen Nutzen und wirklich: Was nichts nütze ist, ist nicht Recht; umge-kehrt aber ist Nichts nütze, cs sei denn ehrlich. Sie begnügen sich mit dernächsten Ursache — der Geselligkeit oder des gemeinen Nutzens — alleindiese ist bereits Wirkung einer entfernteren, nämlich Gottes oder der Natur.
Unter allen Verhältnissen gibt es etwas Höheres, als die gegebenenund gesetzten Begriffe und dies führt den allgemeinen Namen Recht, währendnatürliches und gesetztes Recht oder Ehe Unterscheidungen innerhalb desBegriffes bilden. In dieser Unterscheidung liegen indeß nicht feindliche Gegen-sätze, sondern nur verschiedene Erscheinungsformen; das Recht ist zwar ewig
Kl. KE. I 7 aller Inte lieiuls snllsii rverclen an äsn Zolstt, äer äonreeUten null rvicler sin. l>) Sprüchw. 3485. e) Rcchtssp. toi. 1. ä) Asega 332IX § l alle Rechte kommen ans dem Evangelium; Westph. IV 3105. 4; Culm V23 8 38; 24 8 11- e) Richth. 434 Hast is ^ostlle rlnclit? Oenrvsrx kolllsALstis (leer gueä luust enäe äat sr^s letli. — Ausführungen bei PlatNcr II1 ss.; Göttliches Recht und der Menschen Satzung, Basel 1839.