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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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liehen Prozess die grössere innere Wahrheit beigemessen,welche B. für einen Vorzug der Schriftlichkeit erklärt.

Das mündliche Verfahren ist natürlich und einfach,weil es ohne die verkünstelten Schranken der Eventual-und Präklusionsmaxime einer freien Gestaltung des Streit-stoffs Kaum giebt. Ein schriftlicher Prozess kann ohnejenes formalistische Princip die Ordnung des Rechts-gangs nicht gewährleisten. Im Gefolge desselben abersteht zunächst die Ueberfüllung des Prozesses mit halt-losen oder doch nur eventuell in Betracht kommendenRechtsbehelfen; vorsorglich müssen Angriffs- und Ver-theidigungsmittel gehäuft werden, damit sie nicht verlorengehen. Es bildet sich die an die Chikane streifende,durch die Verlustgefahr und Unsicherheit über die An-sicht des Gerichts und den möglichen Gang des Prozessesentschuldigte Kampfesweise aus. Die Geduldigkeit desPapiers, welches nicht erröthet, gestattet das flotte Leugnenwahrer Thatsachen und das nicht minder flotte Aufstellenvorsorglich aus der Luft gegriffener — möglicherweisedoch wahrer — Behauptungen. Man muss eben sorgen, dassman sich nichts vergebe. Auf der anderen Seite rächtsich jedes Uebersehen oder Unterschätzen einer wesent-lichen Thatsache furchtbar durch den Verlust des Prozessesoder führt doch zu verschleppendem Restitutionsverfahren.

So erfüllt sich der schriftliche Prozess, der diegrössere innere Wahrheit für sich haben soll, weil erim Momente der Urtheilsfällung dem Richter den Streit-stoff unverlierbar unter die Augen rückt, mit Unwahrheit,weil er eine Urtheilsgrundlage schafft, die sich weit