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Die Civilprozessordnung und die Praxis
Entstehung
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B. erklärt, „um nicht Missdeutungen zu unterliegen,dass er der Mündlichkeit des Processes den grössten Werthbeilege“. Diesen Werth findet er (S. 391) in der Gelegen-heit, 1. für die Parteien, ihrer Sache „ein lebendigeresKolorit“ zu geben, sowie „Unklarheiten, Mängel, Unvoll-ständigkeiten“ ihrer Schriften zu verbessern und dadurchein richtigeres Verständniss derselben zu sichern, 2. fürden Richter, durch Fragen Missverständnisse auszuglei-chen und auf Klarstellung des Streitstoffes hinzuwirken.Ausdrücklich erklärt er den Werth der Mündlichkeit un-abhängig davon, ob die Parteien selbst vortragen oderder Richter den Schriftinhalt referirt, ob die Schriftenallein den Prozessstoff enthalten oder ergänzungs- undabänderungsfähig sein sollen durch mündlichen Vortrag.Die Wahrheit der Urtheilsgrundlage aber erscheint ihmnur durch die solide Schriftgrundlage gesichert; daherwünscht er — so scheint es — den obligatorischen undunter der Herrschaft der Eventual- und Präklusions-maxime stattfindenden Schriftemvechsel mit Richterreferatin der Schlussverhandlung 32 ).

32) Nur so Hesse sich m. E. erreichen, was B. erreichenwill. Denn wollte man ein Zwischending zwischen Mündlichkeitund Schriftlichkeit derart schaffen, dass zwar die Parteien an die-Schriftsätze gebunden sein sollten, aber ihren Inhalt in der münd-lichen Verhandlung frei ergänzen dürften, so würde 1. der Schriften-wechsel seiner Substanz nach in das Belieben der Parteien gestelltund sie könnten willkürlich das Schwergewicht der Behauptungen,in die mündliche Verhandlung -werfen, 2. eine fatale Zwittergestaltder Urtheilsgrundlage geschaffen, welche theils in den Schriftsätzen,,theils in der mündlichen Verhandlung gesucht werden müsste mitder unliebsamen Eolge unausführbarer Unterscheidung zwischen