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Die Civilprozessordnung und die Praxis
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Schon das nothwendige Geständnissprotokoll würdeselbst dann, wenn es in den Schluss der mündlichen Ver-handlung durch zusammenfassendes Diktat des Richtersverlegt würde, die Prozedur erheblich beschweren. Immer-hin ist anzuerkennen, dass der Vorschlag des Anwalts-tages unter der Voraussetzung der entsprechenden Ent-lastung der Amtsrichter durchführbar und auch demRichter genehm sein sollte, weil ihm dadurch die Abfas-sung des Thatbestandes wesentlich erleichtert würde. Obsich andere und bessere Wege zur Abhilfe eröffnen, ver-mag ich hier nicht zu erörtern. Nur einige naheliegendeGedanken möchte ich zurückweisen.

Man könnte versuchen wollen, den Thatbestand unterKonkurrenz der Parteien festzustellen etwa in der Porm,dass — abgesehen von Versäumnissfällen und Urtheilennach CPO. § 277, 278 — der ausgearbeitete Thatbestandvor der Urtheilspublikation auf der Gerichtsschreibereieine bestimmte Frist zur Prüfung und eventuellem Wider-spruch seitens der Parteien ausgelegt würde mit derFolge erneuter mündlicher Verhandlung im Falle desWiderspruchs. Diese unabwendbare Folge würde eineunerträgliche Verschleppung des Verfahrens und eineFülle zweckloser Erneuerungen desselben mit sich bringen.

Noch gefährlicher wäre der naheliegende radikaleSchritt, dem amtsrichterlichen Thatbestand überhaupt dieunwiderlegliche — d. h. nur durch das Sitzungsprotokollwiderlegliche — Beweiskraft zu entziehen. Praktisch be-deutsam wäre das nur, wenn man damit den Thatbestand

überhaupt für gänzlich beweisunkräftig erklärte oder den

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