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sind, wie die des Landrichters. — Schriftsätze werden,wenn die Parteien unvertreten sind, regelmässig fehlen.Das Protokoll könnte nach § 470 und der in demselbenfreigestellten Anordnung des Richters den Thatbestand insich aufnehmen; aber der Amtsrichter macht schon, umdie Verzögerung der Verhandlung zu vermeiden, vondieser Freiheit nicht leicht Gebrauch. Sonach ist — magder Amtsrichter sofort oder erst in besonderem Publikations-termin das Urtheil sprechen — der Thatbestand ins Un-sichere gestellt, zumal das Verfahren zu seiner Berich-tigung beim Amtsrichter wenig Aussicht auf Erfolg hat.Daher auch die nicht seltenen Klagen über irrige That-bestände im amtsgerichtlichen Prozess.
Der achte Anwaltstag hat sich mit der Frage derAbhilfe beschäftigt und den Vorschlag gemacht, den§ 470 also zu fassen:
„Anträge der Parteien, Geständnisse, sowie die Er-klärungen über Annahme oder Zurückschiebung zu-geschobener Eide sind ebenso wie Anerkenntnisse,Verzichtleistungen und Vergleiche (§ 146 Nr. 1) zuProtokoll festzustellen. Die Feststellung geschieht,soweit die Parteien durch Anwälte vertreten sind,mittelst eines dem Protokoll als Anlage beizufügendenSchriftsatzes, der als Theil des Protokolls gilt; sonstdurch Aufnahme ins Protokoll.
In gleicher Weise sind auch anderweitige Erklä-rungen der Parteien zu Protokoll festzustellen, sofernder Richter dieselben für wesentlich erachtet oder der einePartei vertretende Anwalt die Feststellung beantragt.“