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und für sich durchaus nicht geeignet sind, den Sitzungstagauszufüllen. Noch übler gestaltet sich das, wenn dasGericht die Sachen auf verschiedene bestimmte Termins-stunden ansetzt: denn dann fallen möglicherweise dieersten aus und das Gericht bleibt miissig beisammenbis zur nächsten Terminsstunde, vertreibt sich die Zeitmit mehr oder weniger anregender Konversation, wennes nicht in der glücklichen Lage ist, eine Berathungerledigen zu können, und erlebt endlich die Fatalität,dass die letzte Sache sich zu übermässiger Länge aus-spinnt.
3. alle Sachen erleiden eine bedauerliche Verzö-gerung, — denn die angegebene Art der Terminsanbe-raumungen muss es mit sich bringen, dass sich einschwerfälliger und weithin gezogener orclo iuäiciorumentwickelt.
Diese Uebelstände, das darf kühnlich versichert wer-den, wiegen viel schwerer als die etwaigen Vertagungen,welche gelegentlich wegen ungenügender Information derAnwälte nothwendig werden. Ich sehe in der geschil-derten Prozedur der Gerichte des französischen Gebietseinen Versuch, hier zu helfen, ohne geradezu mit demGesetz in 'Widerspruch zu treten. Obschon gewiss be-achtenswerth, befriedigt er nicht und hat, wie schon an-gedeutet, mancherlei andere Schäden im Gefolge. Befrie-digend und mit dem System der CPO. im Einklang wärem. E. eine Aenderung des Gesetzes, welche unter Be-seitigung der Einlassungsfrist für den ersten auf die Klageanzusetzenden Termin nur eine vielleicht auf vier-